Rn 4

Mit dem Zeitpunkt des Beginns des schiedsrichterlichen Verfahrens wird die Verjährung geltend gemachter Ansprüche gehemmt (§ 204 I Nr 11 BGB). Entscheidend sind dabei der Zugang des Antrags an den Beklagten und die ausreichenden Angaben nach S 2, damit der Schiedsbeklagte den konkreten Umfang des Rechtsstreits erkennen kann. Ist die Schiedsklage im Ergebnis unzulässig, so wird dennoch die Verjährung gem § 204 I Nr 11 BGB gehemmt (so auch PWW/Deppenkemper § 204 Rz 19; vgl BGH NJW 11, 2193 [BGH 09.12.2010 - III ZR 56/10] Rz 13; 12, 2180 Rz 17).

Soweit das materielle Recht im Falle einer Klage vor staatlichen Gerichten bestimmte Rechtsfolgen an den Eintritt der Rechtshängigkeit knüpft, treten alle diese Wirkungen auch bei einem dem Beklagten zugegangenen Antrag nach § 1044 ein. Dies gilt im Einzelnen neben der genannten Verjährung für den Verzug des Schuldners (§ 286 I 2 BGB), für die Entstehung von Prozesszinsen (§ 291 BGB), für die Haftung im Falle einer Herausgabepflicht (§ 292 BGB), für die Bereicherungshaftung (§ 818 IV BGB), für die Erhaltung von Besitzansprüchen (§ 864 BGB), für die Hemmung der Ersitzung (§§ 939, 941 BGB) sowie für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987, 989, 994 II BGB). Zum Streitstand vgl SchiedsVZ 16, 76.

Prozessuale Wirkungen des Beginns des schiedsrichterlichen Verfahrens, wie sie bei der Rechtshängigkeit vor staatlichen Gerichten § 261 III vorsieht, dürften in der Praxis kaum in Betracht kommen. Für eine Parallele zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht gilt insoweit § 1032. Sollte im Einzelfall ein schiedsgerichtliches Verfahren begonnen haben und würde eine Partei auf der Basis derselben Schiedsvereinbarung ein zweites schiedsgerichtliches Verfahren beantragen, wird man § 261 III Nr 1 analog anwenden können. Dieses zweite Verfahren wäre danach unzulässig.

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