Rn 3

Erfasst werden alle schuldrechtlichen, dinglichen (BGH NJW 54, 1523), erbrechtlichen (zB Auskunftsanspruch Ddorf FamRZ 15, 163) und öffentlich-rechtlichen Nachlassansprüche (zB Pflegegeld BSG SozR 4–1500 § 75 Nr 18), nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Testamentsanfechtung, der Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung. Zu den Nachlassansprüchen gehören insb der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff (Olzen JuS 89, 374), die Nachlassforderung gegen Miterben, allerdings unter Berücksichtigung, dass derartige Forderungen meist iRd Erbauseinandersetzung berichtigt werden können und daher den in Anspruch genommenen Miterben unbillig belasten können (NK-BGB/Ann § 2039 Rz 7; vgl auch § 2040 Rn 17). Ein allg Auskunftsanspruch unter Miterben kann aus der Vorschrift nicht abgeleitet werden (Koblenz ZEV 13, 453 [OLG Koblenz 20.08.2012 - 5 U 821/12]).

 

Rn 4

Nach §§ 994 ff muss die Leistung allen ggü angeboten werden, es genügt aber, wenn an ein zur Entgegennahme bevollmächtigtes Mitglied der Erbengemeinschaft bzw deren Verwalter geleistet wird (BGH NJW 13, 166 [BGH 19.09.2012 - XII ZR 151/10], aA LG Heidelberg ZEV 15, 634). Jeder Miterbe für sich und unabhängig von den anderen berechtigt, die geschuldete Leistung an alle zu fordern, um drohende Nachteile von der Erbgemeinschaft abzuwenden, die durch Nachlässigkeit einzelner ihrer Mitglieder drohen (MüKo/Ann § 2039 Rz 15).

 

Rn 5

Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen der Erbengemeinschaft aus Delikt nach § 199 I Nr 2 ab Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis des Erblassers vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen, wenn diese Voraussetzungen in der Person jedes Miterben vorliegen, § 432 II analog (Celle 64, 869).

 

Rn 6

Gestaltungsrechte sind, da sie die Rechtsfolgen unmittelbar herbeiführen, keine Ansprüche (BGH NJW 51, 308). Daher fallen nicht unter § 2039 die Anfechtungs-, Minderungs-, Rücktritts- und Widerrufserklärung (BGH NJW 89, 2694), die Ausübung von Wahl-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (BGHZ 14, 251), die Erhebung der Nichtigkeitsklage oder die Nachfristsetzung (BGH NJW 00, 506). Auch die Kündigung einer Forderung kann, da sie eine Verfügung enthält, nur gemeinschaftlich erfolgen (RGZ 65, 5).

 

Rn 7

Die Vorschrift ist, wenn sich die Anfechtungsklage gegen einen belastenden oder die Erbengemeinschaft verpflichtenden Verwaltungsakt richtet, nicht entsprechend anwendbar, da sie mit dem Ziel einer materiellen Rechtsgestaltung erhoben wurde (MüKo/Gergen § 2039 Rz 35). Hier können die Miterben nur gemeinsam in notwendiger Streitgenossenschaft klagen (BVerwG NJW 56, 1295 [BVerwG 19.03.1956 - BVerwG V C 265/54]).

 

Rn 8

Da Mahnungen keine Gestaltungsrechte sind, fallen sie unter den Anwendungsbereich des § 2039 (NK-BGB/Ann § 2039 Rz 5). Die Ausübung der Gestaltungsrechte ist Teil der Nachlassverwaltung und folgt deren Regeln, §§ 2038, 2040 (NK-BGB/Ann § 2039 Rz 5).

 

Rn 9

Der einzelne Erbe kann nicht die Leistung an ihn verlangen, auch wenn es von dem geltend gemachten Anspruch nur den Teil betrifft, der seiner Quote am Nachlass entspricht (MüKo/Gergen § 2039 Rz 15). Sind die Miterben zur Annahme nicht bereit, muss er die Hinterlegung für alle erwirken; iÜ kann jeder Miterbe fordern, dass die Hinterlegung oder bei Ungeeignetheit die Ablieferung an einen vom Amtsgericht bestellten Verwahrer erfolgt (MüKo/Gergen § 2039 Rz 15). Ist er von den Miterben zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt, kann er sie an sich verlangen (BGH NJW-RR 05, 955) oder wenn damit in Höhe seiner Erbteilsquote eine vorweggenommene Teilauseinandersetzung verbunden wird, etwa mit der Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung in zulässiger Weise vorweggenommen wird. Dies setzt voraus, dass andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind, ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht ist und der Kläger nur den Anteil verlangt, der ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufallen würde (München ZErb 20, 425).

 

Rn 10

Verweigert nur ein Miterbe die Annahme, tritt Annahmeverzug bei allen Miterben ein, weshalb der Schuldner nicht zu erfüllen braucht.

 

Rn 11

Jeder Miterbe kann einen Schuldner der Erbengemeinschaft durch Mahnung in Verzug setzen, wobei Schuldnerverzug nur eintritt, wenn alle Miterben zur Entgegennahme bereit sind. Sie entfaltet aber Gesamtwirkung, dh sie wirkt nicht nur für und gegen den handelnden Miterben (hM, MüKo/Gergen § 2039 Rz 18 mwN).

 

Rn 12

Daher müssen auch die Maßnahmen, die ein Miterbe zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung ergreift, Gesamtwirkung entfalten (MüKo/Ann § 2039 Rz 20; aA RGRK/Kregel § 2039 Rz 12): Die ordnungsgemäße Klageerhebung eines Miterben hemmt nach § 204 I Nr 1 die Verjährung mit Wirkung für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (Staud/Löhnig § 2038 Rz 26; aA RGRK/Kregel § 2039 Rz 12). Jeder Miterbe ist berechtigt (BGH ZEV 12, 159), ggf sogar verpflichtet, einen durch den Tod des Erblassers unter...

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