Rn 14

Der Nachlassschuldner kann nach II gegen eine Nachlassforderung nicht mit der Forderung gegen einen einzelnen Miterben aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung wird auch durch die Zustimmung dieses Miterben nicht wirksam, da ansonsten der Forderungswert für den Nachlass verloren ginge (Soergel/Lettmaier § 2040 Rz 9). Die Aufrechnung mit einer zum Nachlass gehörenden Forderung kann nach I nur von den Miterben gemeinschaftlich erklärt werden (BGHZ 38, 122). Die Aufrechnung des Nachlassschuldners mit einer Forderung, für die alle Miterben gesamtschuldnerisch haften, ist zulässig, auch wenn es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handelt (Erman/Bayer § 2040 Rz 5).

 

Rn 15

Darüber hinaus ist dem Nachlassschuldner die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen einer gegen einen Miterben zustehenden Forderung mangels Gegenseitigkeit nicht erlaubt (BGH RdL 60, 100).

 

Rn 16

Auch der Besitzer kann sich ggü dem von allen Miterben erhobenen Eigentumsanspruch nicht auf sein Besitzrecht berufen, wenn es ihm nur ggü einem Miterben zusteht (München MDR 57, 103).

 

Rn 17

Allerdings kann ein mit der Gesamthandsklage in Anspruch genommener Miterbe die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Erbengemeinschaft befriedigen kann, § 770 II analog (BGHZ 38, 122; vgl § 2039 Rn 3).

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