Rn 1

§ 199 gilt für die (direkt oder über Verweisung) anwendbare Regelverjährung (§ 195), soweit nicht anderes bestimmt ist (§§ 604 V, 695 S 2, 696 S 3, 852 S 2 [Schlesw 28.10.22 – 1 U 3/22, BeckRS 22, 31210 Rz 16], 1302, 1390 III, 2287 II, 2332 I). Nach I bedarf es für den Beginn der Verjährung des Anspruchs neben dem Entstehen (objektiv) kumulativ auch der Kenntnis (subjektiv) des Anspruchsinhabers, wenn nicht Sonderregelungen anderes bestimmen. Da § 199 I Nr 2 auf den Kenntnisstand des Gläubigers Rücksicht nimmt, könnte der Beginn – und damit der Ablauf – der Verjährung langfristig gehindert sein. Daher normieren II–IV aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 194 Rn 3) absolute Höchstfristen für die Verjährung, die neben der Frist des I laufen und zunächst subsidiär sind, aber ggf die sich aus I ergebende Frist kappen. Verletzt eine Handlung unterschiedliche Rechtsgüter, die zB zT II und zT III fallen, gilt jeder Absatz in seinem Anwendungsbereich. Zur Beweislast s § 194 Rn 12.

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