Rn 23

Das Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist (§ 688 II 2). § 690 I Nr 5 verlangt deshalb die Erklärung des ASt, dass derartige Abhängigkeit nicht oder nicht mehr besteht (›Gegenleistung erbracht ist‹). Das Mahngericht prüft die Zulässigkeit allein über diese einfache Erklärung im Formular. Erläuterung oder Begründung wird nicht gefordert. Beachtet der ASt § 688 II Nr 2 nicht, erlässt das Mahngericht trotz insoweit unzulässigen Antrags einen MB und wird er zugestellt, so kann dies die Verjährung hemmen (Kobl OLGR Kobl 05, 349). Bewusst wahrheitswidrige Erklärung, die Gegenleistung sei bereits erbracht, stellt grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar; er verwehrt es dem ASt nach § 242 BGB, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (BGH 27.8.15 – III ZR 65/15).

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