Rn 3

Konsequent stellt II 1 die abstrakten Sicherungsrechte wie insb Sicherungszession und Sicherungsübereignung den akzessorischen gleich. Nicht akzessorische Sicherheit idS ist auch die Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia). Vertraglich können entspr Sicherheitsgestaltungen begründet werden (BGH NJW 00, 1331 f [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98]; 17.9.13 – XI ZR 507/12: zu § 233). Auf im Rahmen von Grundschuldbestellungen abgegebene abstrakte Schuldversprechen ist II analog anzuwenden (BGH NJW 10, 1144 [BGH 17.11.2009 - XI ZR 36/09] Rz 19; zum zur Sicherung abgegebenen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen und zur Haftung des GbR-Gesellschafters BGH 12.1.10 – XI ZR 37/09 Rz 30 ff, 40 f). Der wirtschaftlich der Sicherungsübereignung entspr Eigentumsvorbehalt des Verkäufers wird durch II 2 dergestalt geschützt, dass der grds wegen Verjährung ausgeschlossene Rücktritt vom Vertrag trotz Verjährung möglich ist, um eine Befriedigung aus dem bedingt übereigneten Gegenstand zu ermöglichen. Ohne Rücktrittsmöglichkeit sähe sich der Vorbehaltseigentümer ansonsten dem weiter bestehenden Besitzrecht aus dem Kaufvertrag ausgesetzt.

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