Gesetzestext

 

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

 

Rn 1

Bei Hinterlegung (zur Zuständigkeit s § 372 Rn 26) entsteht dem Sicherungsberechtigten ein gesetzliches Pfandrecht iSd § 1257 am hinterlegten Geld bzw den Wertpapieren. Soweit durch die Hinterlegung ein Eigentumswechsel zugunsten des Fiskus oder der Hinterlegungsstelle eintritt (§ 372 Rn 27), erwirbt der Sicherungsberechtigte ein Pfandrecht an der entspr Rückerstattungsforderung. Als Pfandgläubiger kann er im Sicherungsfall (vgl § 1228 II) nach §§ 1257, 1273, 1279, 1282 I die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle einziehen (BGH 17.9.13 – XI ZR 507/12). Zur Durchsetzung bedarf es verfahrensrechtlich der Freigabeerklärung des Hinterlegers bzw einer entspr rechtskräftigen Entscheidung (zB §§ 22 III, 23 HintBW). Wird fremdes Geld hinterlegt, erwirbt der Sicherungsberechtigte in jedem Falle ein Pfandrecht, bei ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren nur bei Gutgläubigkeit (Staud/Repgen Rz 6; aA MüKo/Grothe Rz 2). Das formelle Hinterlegungsrecht war bis 30.11.10 in der HinterlO normiert; nach deren Aufhebung gelten die Vorschriften der Hinterlegungsgesetze der Länder (BGH NJW 12, 1717 [BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11] Rz 14; § 387 Rn 5, 26 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge