Rn 25

Eine Bank darf gegen Forderungen ihres Kunden nur mit Forderungen aufrechnen, die sie iRe bankmäßigen Geschäftsverbindung erworben hat (BGH NJW-RR 88, 173). Ob eine Bank mit der ›Freigabe‹ einer Forderung nur auf ihr formularmäßiges Sicherungsrecht verzichtet oder auch die Aufrechnung ausgeschlossen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 83, 873). Zu Treuhandkonten s Rn 31.

 

Rn 26

In der Vereinbarung über die Gestellung eines befristeten unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs liegt für dessen Laufzeit zugleich eine Barzahlungsabrede und damit ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss zwischen Lieferant und Käufer/Besteller vor. Nach Verfall des Akkreditivs wirkt die Barzahlungsabrede fort, wenn die Gründe für die Nichtausnutzung des Akkreditivs zumindest überwiegend in den Verantwortungsbereich des Käufers oder Bestellers fallen (BGHZ 60, 262).

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