Rn 33

Als gesicherte, auch künftige oder bedingte Forderung kommt grds jeder Anspruch in Betracht. In der Praxis handelt es sich idR um (künftige) Darlehensforderungen, nicht notwendig gg den Sicherungsgeber. Gesicherte Forderungen aus Abtretungen im Rahmen bankmäßiger Geschäftsverbindung (BGH WM 07, 874 Rz 16; 05, 1076, 1078) sind auch Ansprüche aus Leasingverträgen (BGH WM 09, 66 Rz 14 ff).

 

Rn 34

Eine Verjährung der gesicherten Forderung hindert den Sicherungsnehmer nicht, sich aus dem Sicherungseigentum zu befriedigen (§ 216 II 1). Anderes gilt bei Verjährung von Zinsansprüchen (§ 216 III, BGH NJW 93, 3318, 3320 [BGH 05.10.1993 - XI ZR 180/92]).

 

Rn 35

Entsteht die gesicherte Forderung nicht, ist die Sicherungsübereignung grds gleichwohl wirksam, es sei denn, die Übereignung erfolgte aufschiebend bedingt durch die Entstehung der Forderung. Erlischt die gesicherte Forderung, fällt das Sicherungseigentum nur bei Vereinbarung einer auflösenden Bedingung automatisch an den Sicherungsgeber zurück. Andernfalls hat er nur einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch (BGHZ 100, 95, 105).

 

Rn 36

Mangels Akzessorietät geht Sicherungseigentum nicht automatisch mit der gesicherten Forderung auf den Zessionar über; es besteht aber grds eine schuldrechtliche Verpflichtung des Zedenten zur Übertragung (BGHZ 42, 53, 56 für Vorbehaltseigentum; 80, 228, 232 für Sicherungsgrundschuld).

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