Rn 8

Zwar kannte das Verbrauchsgüterkaufrecht bislang keine Ablaufhemmung, jedoch konnte bereits nach bisheriger Rechtslage in der Übernahme der Sache zu Zwecken der Nacherfüllung durch den Unternehmer regelmäßig eine Verhandlung iSd § 203 S 1 gesehen werden, sodass dem Verbraucher iErg bereits nach § 203 S 2 eine Verjährungs- u eine Ablaufhemmung zur Seite steht. Auch kann die Nacherfüllung uU ein Anerkenntnis gem § 212 I 1 darstellen, mit der Folge des vollständigen Neubeginns der Verjährung (BTDrs 19/27424, 41; s § 212 Rn 4). Erforderlich ist in diesen Fällen aber eine Würdigung der Umstände im Einzelfall, um positiv Verhandlungen/ein Anerkenntnis festzustellen (BGH NJW 12, 3229, 3230 [BVerfG 25.07.2012 - 2 BvR 615/11] Rz 12). Der tatsächliche Anwendungsbereich des IV dürfte sich (auch mit Blick auf die Ausführungen unter Rn 7) dadurch wohl auf die Vornahme der Reparatur aus Kulanz/ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beschränken (vgl BTDrs 19/27424, 41). Soweit tatsächlich kein Anspruch des Verbrauchers besteht, findet IV mangels verjährungsfähigem Anspruch ebenfalls keine Anwendung (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Die Vorschrift führt jedenfalls in Zweifelfällen zu Rechtssicherheit, da ggf eine Prüfung, ob der Unternehmer die subjektiven Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des §§ 203, 212 I 1 erfüllt, unterbleiben kann (BTDrs 19/27424, 41; Wilke VuR 21, 283, 291).

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