Rn 6

Die Ablaufhemmung betrifft – iGgs zu I – sowohl Ansprüche aus § 445a I als auch die Gewährleistungsansprüche aus § 437 und setzt Leistung des Letztverkäufers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung voraus. Sie findet daher keine Anwendung, wenn (1) der Käufer keine Rechte geltend macht (Erman/Grunewald Rz 4), (2) feststeht, dass der Käufer keine Rechte hat (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5) oder (3) der Verkäufer aus Kulanz (Erman/Grunewald Rz 4) bzw sonst ohne rechtliche Verpflichtung leistet; gleich steht die Erfüllung aufgrund verlängerter Verjährung wegen Arglist oder Vereinbarung. Bei Teilerfüllung entscheidet der letzte Erfüllungsakt/die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass vollständig erfüllt ist (Erman/Grunewald Rz 3; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Ungeachtet der schwierigen Vereinbarkeit mit dem Institut der Hemmung ist die Bestimmung so zu lesen, dass Hemmung auch dann noch eintreten kann, wenn die zu hemmende Zweijahresfrist des § 438 I Nr 3 schon abgelaufen ist (sog Ladenhüterproblematik; Grüneberg/Weidenkaff Rz 5; zu § 479 aF MüKo/Lorenz Rz 11; aA Sendmeyer NJW 08, 1914, 1915 f). Mit der Umsetzung der WKRL zum 1.1.22 entfällt die 5-jährige Maximaldauer der Ablaufhemmung gem § 445b II 2 aF ersatzlos. Hintergrund ist der Umstand, dass bei Kaufgegenständen, die einer über die zweijährige Verjährungsfrist hinausgehenden Frist unterliegen (insb § 438 I Nr 2 lit b), der Verkäufer keine Möglichkeit mehr hatte, Regress zu nehmen, bevor die Höchstfrist abgelaufen war (BTDrs 19/27424, 28). Zudem kann auch die neu geschaffene Aktualisierungsverpflichtung gem § 475b IV Nr 2 über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen, sodass eine entspr Einstandspflicht des Verkäufers gewährleistet sein muss, um Regresslücken zu vermeiden (Lorenz NJW 21, 2065 Rz 21; BTDrs 19/27424, 28).

 

Rn 7

[nicht besetzt]

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