Rn 15

Die Norm gilt für alle in Abt II und III des Grundbuchs eintragungsfähigen Rechte, da deren Wirkung, zB bei zwangsweiser Durchsetzung, der fehlenden Eigentumsverschaffung vergleichbar ist (BTDrs 14/7052, 196), daher entsprechend für nicht eingetragene dingliche Rechte, die (vorübergehend) gegen gutgläubigen Erwerb geschützt sind (BGH NJW 15, 2019 Rz 17–23). Sie regelt nur konstitutive Eintragungen, zB Dienstbarkeit, Grundpfandrecht, also nicht nur nachrichtliche Eintragungen, wie Sanierungs- und Entwicklungsvermerk nach BauGB oder Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerk.

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