I. Inhalt.

 

Rn 23

Als Gestaltungsrechte verjähren Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr 2) nur aufgrund besonderer Regelung (s BTDrs 14/6040, 226). Dazu ordnen § 218 I, deklaratorisch zitiert in IV 1, und V Alt 1 mit konstitutivem Verweis auf § 218 an, dass eine Erklärung des Rücktritts oder der Minderung unwirksam wird, wenn sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erklärung zurecht auf die Verjährung des Anspruchs auf (Nach-)Erfüllung beruft (zur Verweisungstechnik s MüKo/Westermann Rz 36 mwN). Zugleich ist dem Käufer das Recht eingeräumt, trotz Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für Rücktritt oder Minderung den noch nicht gezahlten Kaufpreis endgültig nicht zu zahlen (IV 2) oder zu mindern (V Alt 2); im ersten Fall mit Rücktrittsrecht des Verkäufers (IV 3).

II. Rücktritt des Käufers.

1. Zeitliche Begrenzung (Abs 4 S 1, § 218 I).

 

Rn 24

Ein Rücktritt des Käufers ist mit ex nunc Wirkung unwirksam, wenn (1) bei Möglichkeit der Nacherfüllung der Anspruch darauf verjährt ist oder bei deren Unmöglichkeit ein fiktiver Anspruch darauf verjährt wäre und (2) sich der Verkäufer darauf beruft. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts reicht dessen Erklärung, die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsfolgen ist nicht notwendig (BGHZ 168, 64 Rz 26; 170, 31 Rz 34).

2. ›Rücktrittseinrede‹ (Abs 4 S 2, §§ 218 II, 214 II).

 

Rn 25

Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vollständig zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist nicht von einer vorherigen Mängelanzeige abhängig, es kann daher auch für Mängel eingesetzt werden, die der Käufer erst nach Eintritt der Verjährung bemerkt. Ein gezahlter Kaufpreis kann nicht zurückverlangt werden (§ 214 II, Grüneberg/Weidenkaff Rz 19). Im Interesse einer Konkordanz zwischen dem Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung und der Rücktrittseinrede ist der Verkäufer berechtigt, deren Ausübung durch rechtzeitige Nacherfüllung abzuwenden und so die Zahlung des Kaufpreises durchzusetzen (s BRHP/Faust Rz 53 ff; MüKo/Westermann Rz 39). Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung steht der Erhebung der Einrede nicht entgegen (zur aF BGH BB 06, 1767 [BGH 14.06.2006 - VIII ZR 135/05] Rz 18 f). Analoge Geltung für in Kaufvertrag vereinbarte Vertragsstrafe (Hamm NJW-RR 16, 1253 [BGH 22.04.2016 - V ZR 256/14] Rz 123 f).

3. Rücktrittsrecht des Verkäufers (Abs 4 S 3).

 

Rn 26

Damit der Verkäufer nicht gem IV 2 die Kaufsache und den Anspruch auf den Kaufpreis verliert, kann er im Anschluss an die Erhebung der Rücktrittseinrede durch den Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann hat er Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises (BTDrs 14/6857, 26 f, 60; BRHP/Faust Rz 57).

III. Minderung.

 

Rn 27

Rn 24 u 25 gelten entspr, dh der Verkäufer kann gem § 218 I der Geltendmachung der Minderung die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten und der Käufer kann gem IV 2 in Höhe eines noch nicht gezahlten Kaufpreises im Umfang einer gerechtfertigten Minderung die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigern. Ein Verweis auf IV 3 ist entbehrlich, da die dort geregelte Gefahr für den Verkäufer, die Kaufsache ohne Erhalt eines Kaufpreises zu verlieren, bei der Minderung nicht besteht.

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