Rn 4

Soweit die Regeln der cic trotz der Sperrwirkung des Mängelrechts überhaupt zur Anwendung kommen, gilt die Differenzierung gem Rn 3. Praktisch wird danach § 438 bei einer auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezogenen cic nur über III gelten, da unterhalb der Arglist das Mängelrecht Vorrang hat (s § 437 Rn 76).

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