Rn 16

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen, der Besteller die Vereinbarung einer Fristverlängerung, ebenso arglistiges Verschweigen (BGH BauR 75, 419). Aus der Art des Mangels können im Einzelfall Rückschlüsse auf eine Arglist möglich sein. Hinsichtlich des grds ebenfalls vom Besteller zu beweisenden Verstoßes gegen Organisationsobliegenheiten kann allein der durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der Unternehmer habe seine Organisationsobliegenheit in einer Weise verletzt, die ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat (BGH BauR 09, 515; BauR 10, 1959).

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