Rn 6

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a I Nr 2 greift, wenn Gegenstand der vertraglich geschuldeten Werkleistungen entweder ein Bauwerk oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür sind. Bauwerk idS ist nach weiter geltender Begrifflichkeit eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material iVm dem Erdboden hergestellte Sache (grundlegend: BGHZ 57, 60, 61 mwN). Für eine solche Verbindung reicht es aus, wenn das fertige Werk (auch technische Anlage) wegen seiner Größe und seines Gewichts nur mit großem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann u eine dauernde Nutzung beabsichtigt ist, dh eine größere ortsfeste Anlage mit spezifischen Bauwerksrisiken ist (BGH Urt v 7.12.17 – VII ZR 101/14 – Kartoffelchip-Produktionsanlage; NJW-RR 03, 1320, 1321 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02] – Pelletieranlage; NJW-RR 02, 664, 665 [BGH 23.01.2002 - X ZR 184/99] – Müllpresse; NJW 99, 2434, 2435 [BGH 03.12.1998 - VII ZR 109/97] – Förderanlage; eine Anlage kann auch dann ein Bauwerk sein, wenn sie nur durch Verbindung mit einem Gebäude mit dem Boden verbunden wird, BGH NJW 16, 2876 – Photovoltaik). Nach stRspr des BGH kommt es insoweit darauf an, ob das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (BGH NJW 02, 2100). Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, dass bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt (BGH NJW 02, 2100 [BGH 19.03.2002 - X ZR 49/00]). Demnach sind unter Arbeiten bei Bauwerken iSd § 634a I Nr 2 sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (BGHZ 53, 43, 45; BGH NJW 93, 3195 mwN). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten nicht zu (BGH NJW-RR 04, 1163), ebenso nicht auf reine Landschafts- bzw Gartenbauarbeiten (Ddorf NJW-RR 02, 1336 f [OLG Hamburg 15.11.2001 - 3 U 12/01]). Arbeiten an einem Bauwerk sind andererseits nicht nur solche an einem Gebäude iSd § 93. Auch Tiefbauarbeiten (BGH NJW-RR 02, 644), bspw die Herstellung von Straßen und Pflasterungen (BGH BauR 92, 502) oder die Errichtung eines ins Erdreich eingelassenen Schwimmbeckens (BGH BauR 83, 64) oder eines Trainingsplatzes mit Bewässerungsanlage u Rasenheizung (BGH BauR 13, 596) gehören dazu. Reparatur-, Erneuerungs-, Modernisierungs- und Umbauarbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk sind ebenfalls Arbeiten an demselben, wenn sie mit denen für eine Neuherstellung vergleichbar, also nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Nutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind (BGH BauR 19, 850; NJW 16, 2876 – Dachphotovoltaikanlage auf Tennishalle, aA BGH NJW 14, 845 zum Kaufrecht; BGH BauR 84, 168; BauR 78, 303; BauR 13, 596). Die Rspr ist hier großzügig und hat bspw die Verlegung eines verklebten Teppichbodens (BGH NJW 91, 2486), das Ausschachten der Baugrube (BGHZ 68, 208), den Einbau einer eingepassten Küchenzeile (KG NJW-RR 96, 977) und umfangreiche Malerarbeiten (BGH NJW 93, 3195 [BGH 16.09.1993 - VII ZR 180/92]) als bauwerksbezogene Werkleistungen angesehen. Demggü zählen bloße Reparaturen, Ausbesserungen und Instandhaltungen nicht zu den bauwerksbezogenen Leistungen (Bsp: Arbeiten an einem Parkettboden – Hamm BauR 99, 766; Einbau einer Beleuchtungsanlage – BGH BauR 71, 128; Gartenbrunnen – Ddorf BauR 00, 734).

 

Rn 7

Planungs – und Überwachungsleistungen iSd § 634 I Nr 1, 2 sind typischerweise Leistungen der Architekten/Ingenieure iRd Bauplanung und Objektüberwachung (auch Statik – BGHZ 58, 85 = BauR 72, 182 und Baugrundgutachten – BGHZ 72, 257 = BauR 79, 76), soweit sie sich auf ein Bauwerk ioS beziehen (AnwK/Raab § 634a Rz 24). Str ist, ob Planungsleistungen nur dann unter § 634 I Nr 2 fallen können, wenn es zur Errichtung des geplanten Bauwerks kommt, sie sich also in ihm verkörpern. Das wird zT mit der Begründung bejaht, dass ein Bedürfnis für die Anwendung der Sonderregelung des § 634a I Nr 2 nicht bestehe, wenn keine Bauleistung ausgeführt werde. Der Gesetzgeber habe den Gleichlauf der Verjährungsfristen für Unternehmer und Architekten/Ingenieure zu dem Zweck gesetzlich verankert, in der gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten begründete Haftungsdivergenzen zu vermeiden. Diese Besorgnis bestehe nicht, wenn es nicht zur Ausführung des Bauvorhabens komme (Mansel/Budzikiewicz § 5 Rz 227 ff; Lenkeit BauR 02, 196, 208; AnwK/Raab § 634a Rz 25). Das findet freilich keinen Anklang im Wortlaut des Gesetzes, wonach lediglich der geschuldete Erfolg in einer bauwerksbezogenen Planungsleistung bestehen muss. IÜ ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Regelung die angestrebte Verjährungsharmonisierung in diesem Punkt ohnehin verfehlt (dazu sogleich Rn 8). Dann aber besteht kein durchgreifender sachlicher Grund, die Verjährung für Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen von dem geschlossenen Regelungssystem des § 634a I abzukoppeln, wenn die Bauplanung nicht ausgeführt wird. ...

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