Leitsatz (amtlich)

Durch den Hinweis „Sale” wird nicht stets auf eine Sonderveranstaltung, insbesondere einen bereits begonnenen Schlussverkauf hingewiesen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.

 

Normenkette

UWG § 7

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 211/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 29.11.2000 geändert. Die Klage wird – einschließlich des Hilfsantrags zweiter Instanz – abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um 40.000 DM und beschlossen:

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG vom 29.11.2000 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Textilien. In ihrer Filiale Alster-Einkaufszentrum waren am 27.7.2000 – wegen Umbauarbeiten, die bis zum 4.8.2000 dauerten – mehrere Schaufenster großflächig mit Packpapier abgeklebt. Auf einem dieser Fenster war in Großbuchstaben der Hinweis „SALE” angebracht. In der Filiale Mönckebergstraße war am selben Tage eine von sechs Schaufensterscheiben mit Packpapier abgeklebt. Darauf befand sich ebenso der Hinweis „SALE”. Das Schaufenster war bereits für den Sommerschlussverkauf dekoriert worden, der am folgenden Montag, den 31.7.2000, begann.

Der Kläger erwirkte am 27.7.2000 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung (Az. 406 O 185/00). Nunmehr verfolgt er sein Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren weiter.

Der Kläger hat vorgetragen: Die Art und Weise, wie die Beklagte ihre Schaufensterscheiben dekoriert habe, verstoße gegen § 7 Abs. 1 UWG. Insbesondere habe sie den erst am folgenden Montag beginnenden Schlussverkauf vorweggenommen. Mit „Sale” werde stets der Bezug auf eine besondere Verkaufsveranstaltung hergestellt, jedenfalls dann, wenn er wie hier in Alleinstellung und nicht in Bezug auf einzelne Sonderangebote eingesetzt werde (vgl. Anlagen K 1, 3 und 4). „Sale” sei insbesondere den Touristen aus den englischsprachigen Ländern bekannt; dort werde der Hinweis für Veranstaltungen wie Aus- und Räumungsverkäufe verwendet. So sei etwa ein „Summer Sale” ein Sommerschlussverkauf.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, außerhalb gesetzlich zulässiger Sonderveranstaltungen eine Schaufensterscheibe blickfangartig hervorgehoben mit dem Hinweis „Sale” zu versehen, insbesondere wenn dies vor Beginn eines Abschnittschlussverkaufs geschieht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Mit dem Hinweis „Sale” werde kein Sonderverkauf, erst recht kein vorgezogener Schlussverkauf angekündigt (vgl. dazu Anlagen B 2–4). Für die Beurteilung komme es stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. „Sale” bezeichne im Englischen jede Art von Verkaufsaktion: In England würden mit diesem Begriff sowohl Sonderangebote als auch Sonderveranstaltungen i.S.d. deutschen Rechts angekündigt.

Im Alster-Einkauszentrum sei für den Verkehr erkennbar gewesen, dass Umbauarbeiten stattgefunden hätten; darauf sei im Eingang mit einem Plakat hingewiesen worden. Tatsächlich habe es dort Sonderangebote gegeben (vgl. Anlage B 5).

Im Übrigen sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Dekoration eines Schaufensters für den Schlussverkauf wie in der Filiale Mönckebergstraße aus organisatorischen Gründen häufig bereits vor Beginn des Schlussverkaufs abgeschlossen sei. Die Abklebung habe daher den erkennbaren Sinn, den Verkehr darauf hinzuweisen, dass die im Schaufenster ausgestellten, noch nicht sichtbaren Angebote noch nicht gültig seien. Der Hinweis „Sale” besage daher lediglich, dass im Verkaufslokal Angebote warteten, ohne dass diese bereits konkretisiert gewesen seien. Tatsächlich habe es auch dort Sonderangebote gegeben.

Durch Urt. v. 29.11.2000 hat das LG der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz zum Verständnis von „Sale”, überreicht dazu Anlage B 6 und beruft sich auf das Gutachten eines Sachverständigen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise der Beklagten zu verbieten, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor Beginn eines Abschnittschlussverkaufes eine Schaufensterscheibe dergestalt zu gestalten, dass diese mit Packpapier abgeklebt und mit dem in großen Lettern gehaltenen Hinweis „Sale” in Alleinstellung versehen ist.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Verständnis von „Sale” überreicht er Anlage Bb 2 sowie – mit dem nachgereichten Schriftsatz – Anlage Bb 3.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen, ebenso auf den nachgereichten Schriftsatz de...

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