Rn 1

Der Verjährungsbeginn ist für die 6-monatige Verjährung abw von § 199 (Ultimo-Prinzip) geregelt. Nach § 548 I gilt die kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der Betriebspflicht (Frankf ZMR 15, 18), Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache (seit 15.12.04 nicht mehr für den Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG, München AbfallR 17, 240 Juris Rz 155; vgl auch Gaier NZM 05, 165, Bremen OLGR Bremen 07, 673). Die Verjährung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung regelt § 548 II (Ddorf ZMR 06, 923 – LS 4 –; Ernst WuM 08, 695).

 

Rn 2

Bereits mit dem MietRRefG wollte der Gesetzgeber alle (!) Vermieteransprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erfassen (BTDrs 14/4553 45): ›Auch die Verjährung der Schadensersatzansprüche beginnt bereits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch (idR nach Fristsetzung), umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der Verjährungsregelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen.‹ Die Umsetzung dieser Absicht ist erfolgt (vgl § 200; BGH ZMR 06, 507 = WuM 06, 319; ZMR 05, 291 = WuM 05, 126); die neue Auffassung stützte sich auf den Charakter des § 548 als Spezialvorschrift (vgl Eckert, 10 Jahre MietRRefG, S 326) mit Leitbildcharakter (AG Dortmund MDR 17, 515). Eine Anspruchsverjährung zulasten des Vermieters vor Rückgabe der Mietsache kann nicht eintreten, auch wenn 30 Jahre von der Begehung der Handlung/Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen sind (BGH ZMR 23, 24 = NZM 22, 908).

 

Rn 3

Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch auf eine verjährte Forderung gestützt werden (vgl § 215). Die Parteien können gem § 202 II durch Vereinbarung längere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vereinbaren (vgl Scheffler ZMR 08, 512; Kandelhard NJW 02, 3291, 3295). Dies ist sachgerecht bei langlebigen (nicht bei Kfz-Miete, AG Dortmund MDR 17, 515) Vertragsbeziehungen, insb Dauerschuldverhältnissen. Allerdings sind die Schranken der §§ 305 ff zu beachten (LG Berlin WuM 17, 88).

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