Rn 108

Für alle Bereicherungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung gem § 195. Die Verjährungsfrist beginnt gem § 199 I Nr 1 frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der condictio ob rem also erst, wenn endgültig feststeht, dass der Empfänger die vom Leistenden nach der Zweckabrede erwartete Gegenleistung nicht erbringen wird (s Rn 45); für die condictio ob causam finitam ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der ursprünglich vorhandene Rechtsgrund wegfällt. Darüber hinaus knüpft § 199 I Nr 2 den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bereicherungsgläubigers (BGH WM 13, 155; bei jur Personen Kenntnis der vertretungsberechtigten Organe: BGH WM 11, 794) von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen (zur Geltung der ›subjektiven‹ Voraussetzungen in den Überleitungsfällen nach Art 229 § 6 EGBGB: BGH NJW 07, 1584, 1585 f Rz 17 ff mwN; BauR 07, 1044; ausf zur ›Kenntnis‹ iSd § 199 I Nr 2: BGH NJW-RR 09, 547 Rz 15 ff; NJW-RR 09, 544 Rz 19 ff mwN; vgl auch BGHZ 179, 260 Rz 47; NJW-RR 10, 1574 Rz 12 ff; zur Wissenszurechnung: BGH WM 13, 155; WM 11, 794; NZBau 08, 501). Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehören dabei nicht nur diejenigen der erfolgten Zuwendung, sondern auch Umstände, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit im Falle der Leistungskondiktion oder im Falle der Nichtleistungskondiktion die fehlende Zurechenbarkeit der Zuwendung ergibt, mit der Folge, dass keine Leistung kraft Rechtsscheines vorliegt (BGH NJW 15, 1948). Ob der Gläubiger die ihm bekannten objektiven Tatsachen zutr rechtlich würdigt, ist grds ohne Belang (BGH NJW 15, 1948 [BGH 13.01.2015 - XI ZR 303/12]; NJW-RR 10, 1574 Rz 12 ff; NJW-RR 08, 1237, 1238 [BGH 19.03.2008 - III ZR 220/07] Rz 7 f mwN). Nur bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann der Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben sein (BGHZ 160, 216, 231 f; BGH BeckRS 14, 21090 Rz 35 ff; NJW-RR 10, 1574 Rz 12 ff; NJW-RR 09, 547 Rz 15 mwN). Die Verjährung beginnt dann – unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis – mit der objektiven Klärung der Rechtslage (BGH BeckRS 14, 21090 Rz 44 ff; NJW-RR 09, 547, 548 Rz 19; speziell zu den Bearbeitungsgebühren bei Darlehen vgl LG Stuttg ZIP 14, 1063; Rodi ZIP 14, 1866). Eine Besonderheit besteht für Bereicherungsansprüche nach einem aufgrund fehlerhafter Belehrung oder Verbraucherinformationen erklärten Widerspruch im Bereich von Lebensversicherungen (BGH NJW 15, 1818 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 103/15]: Beginn mit Ende des Jahres, in dem Widerspruch erklärt). Allerdings tritt die Verjährung ungeachtet all dessen spätestens 10 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein – § 199 IV. Bei Rechtsgrundverweisungen auf das Bereicherungsrecht gelten die für die Verweisungsnorm maßgeblichen Verjährungsvorschriften (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 202; zum Sonderfall der Rückforderung von Zinsen bei nichtigen Ratenkreditverträgen BGH NJW 07, 3127, 3128 f Rz 20 f – § 197 aF; BGHZ 98, 174, 181 ff; 112, 352, 353 f). Die aus der Rückabwicklung eines nichtigen Grundstücksgeschäftes resultierenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verjähren gem § 196 in 10 Jahren (BGH NJW-RR 08, 824, 826 [BGH 25.01.2008 - V ZR 118/07] Rz 19 ff mwN; aA LG Rottweil NJW-RR 07, 452 [LG Rottweil 11.04.2006 - 2 O 490/05]; BRHP/Henrich § 196 Rz 3). Allerdings gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Vermieter wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen die kurze Verjährungsfrist des § 548 II (BGH NJW 11, 1866 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 195/10]; 12, 3032 [BGH 25.07.2012 - XII ZR 22/11] Rz 13).

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