Rn 118

Nachforderungen aus einer formal wirksamen Abrechnung verjähren nach § 195 jew in 3 Jahren nach Zugang beim Mieter. Korrigiert der Vermieter eine grds wirksame Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist, ändert sich nichts. Korrigiert er sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist, ändert das auch nichts: Nachzahlungen und Guthaben waren bereits mit Zugang der formal wirksamen Abrechnung jew fällig (LG Berlin MM 17, 30). Der Vermieter könnte durch eine neue Abrechnung den Lauf der bereits angelaufenen Verjährung nicht ändern.

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