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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.5 Verjährung und Verwirkung der Betriebskostennachforderung

Harald Kinne
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Rz. 93

Die sich aus der Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse ergebenden Ausgleichsansprüche verjähren sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter in drei Jahren (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 558). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste (§ 199 Abs. 1).

Behält sich der Vermieter die Nachberechnung einzelner Positionen vor und war er insoweit ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert, beginnt die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung ebenfalls nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Urteil v. 7.11.2012,VIII ZR 119/12, NZM 2013, 84: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt). Da weitere Voraussetzung die Fälligkeit des Anspruchs ist, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf desjenigen Jahres beginnen, in dem die Abrechnung zugegangen ist (KG, Urteil v. 14.10.2002, 8 U 180/01, GE 2003, 117; OLG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2002, 24 U 32/02, ZMR 2003, 252 ff.; LG Berlin, Urteil v. 18.12.2001, 64 S 292/01; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 558). Eine nachträgliche Korrektur einzelner, bereits abgerechneter Betriebskostenpositionen setzt für diese nicht eigenständig eine neue Verjährungsfrist in Lauf (LG Berlin, Urteil v. 19.4.2016, 67 S 25/16, juris; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 558) mit der Folge, dass der Vermieter – einredefrei – ihm nachbelastete Grundsteuerbeträge umlegen könnte. Vielmehr ist der Mieter über die Regelverjährung ab Zugang der (ersten) Betriebskostenabrechnung geschützt, und zwar insbesondere im zwischenzeitli...

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