Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt:

Inhaltsübersicht

  A. Allgemeines
 
  1. Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
 
  1.1 Rechtsnatur und Rechtsgrundlage
  1.2 Verständigungsklauseln nach DBA und Schiedskonvention
  1.3 Verfahrensgegenstand und Verfahrensziel
  1.4 Zuständigkeiten
  B. Verständigungsverfahren nach DBA
 
  2. Einleitung des Verständigungsverfahrens
 
  2.1 Antragstellung
  2.2 Antragsfrist
  2.3 Inhalt des Antrags
  2.4 Einleitung des Verständigungsverfahrens und Rechtsschutz
  2.5 Einleitung des Verständigungsverfahrens durch ausländische Finanzbehörden
  3. Durchführung des Verständigungsverfahrens
 
  3.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  3.2 Sachverhaltsaufklärung und Herbeiführung einer Verständigung
  3.3 Mitwirkung und Rechte des Abkommensberechtigten
  3.4 Verständigung
  4. Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
 
  4.1 Bestandskraft von Bescheiden und Verjährung
  4.2 Zustimmung des Antragstellers
  5. Verzicht auf ein Verständigungsverfahren
  6. Verständigungsverfahren und Betriebsprüfung
  7. Verständigungsverfahren und zwischenstaatlicher Auskunftsaustausch
  8. Folgen des Scheiterns eines Verständigungsverfahrens
  9. Kosten des Verständigungsverfahrens nach den DBA
  C. Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskonvention
 
  10. Vorverfahren nach Art. 5 EU-Schiedskonvention
  11. Einleitung des Verständigungsverfahrens
 
  11.1 Antragstellung
  11.2 Antragsfrist
  11.3 Inhalt des Antrags
  11.4 Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland
  11.5 Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Ausland
  12. Durchführung des Verständigungsverfahrens
 
  12.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  12.2 Verfahrensablauf bei Antragstellung im Inland
  12.3 Verfahrensablauf bei Antragstellung im Ausland
  13. Schiedsverfahren
 
  13.1 Allgemeines
  13.2 Einsetzung des Beratenden Ausschusses
  13.3 Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
  13.4 Verfahrensgrundsätze
  13.5 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und Entscheidung der zuständigen Behörden
  13.6 Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der zuständigen Behörden
  14. Kosten des Verständigungs- und Schiedsverfahrens nach der Schiedskonvention
  D. Anwendungsregelung und Veröffentlichung
  Anlage 1  Formular zur Zuleitung eines Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an das BZSt (vgl. Tz. 2.1.4)
  Anlage 2  Übersicht über die DBA, die in den Verständigungsklauseln besondere Fristen für die Antragsteller enthalten (vgl. Tz. 2.2.2)
  Abkürzungsverzeichnis  [hier nicht abgedruckt]

A.  Allgemeines

1.  Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren

1.1  Rechtsnatur und Rechtsgrundlage

1.1.1  Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA oder des Übereinkommens v. 23.7.1990 Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (s. BGBl. II 1993, 1308 = BStBl. I 1993, 818; BGBl. II 1995, 84 = BStBl. I 1995, 166 – EU-Schiedskonvention).

1.1.2  Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln der DBA (vgl. Art. 25 OECD-MA) oder die Art. 6 ff. EU-Schiedskonvention. Sie enthalten Bestimmungen, nach denen die zuständige Behörde in Deutschland mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verkehren kann, um eine Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen Staat betreffen. Die Schiedskonvention betrifft nur die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und die Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten. Nach den Verständigungsklauseln der DBA kann darüber hinaus auch über allgemeine Fragen eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden herbeigeführt werden.

1.1.3  Die Schiedskonvention ist im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien sowie nach dem Übereinkommen v. 21.12.1995 (s. BGBl. II 1999, 1010; BGBl. II 2006, 575) auch im Verhältnis zu Österreich, Finnland und Schweden anzuwenden.

Das am 8.12.2004 von Deutschland unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns zur Schiedskonvention (ABl. EU Nr. C 160/2005, 1) tritt nach seinem Artikel 5 zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt (s. auch BGBl. II 2006, 554).

Das Protokoll v. 25.5.1999 zur Änderung der Schied...

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