Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Bekl. darf wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses die Leistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag dauerhaft verweigern, da etwaige Ansprüche des Kl. insoweit verjährt sind. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

a) Das LG hat zutreffend angenommen, dass sich die Bekl. mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen kann, wobei offen bleiben kann, ob die Verjährung sich vorliegend nach § 12 VVG a.F. bzw. § 10 der AHB Stand 1/95 oder nach § 195 BGB richtet. Selbst unter Zugrundelegung der für den Kl. günstigen Annahmen einer dreijährigen Regelverjährung und der endgültigen Leistungsverweigerung durch das Ablehnungsschreiben vom 2.10.2012 war die Verjährung jedenfalls bereits eingetreten, als der Klägervertreter sich mit Schreiben vom 31.3.2020 wieder an den Beklagtenvertreter wandte und erst Recht als er mit seinem Antrag vom 28.10.2020 begehrte, das Verfahren wieder aufzunehmen.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt – unabhängig von der Frage, ob vorliegend die für Altfälle geltendende Vorschrift des § 12 VVG a.F. bzw. § 10 der AHB Stand 1/95 oder die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB anzuwenden ist – mit dem Schluss des Jahres der Fälligkeit zu laufen, also erst nachdem der Gläubiger gegen den VN Haftpflichtansprüche ernsthaft geltend gemacht hat (vgl. BGH, BeckRS 1976, 30382982; Beckmann/Matusche-Beckmann/v. Rintelen, VersR-Hdb, 3. Auflage 2015, § 26 Rn 217). Dies war hier der 31.12.2008. Denn der Kl. wurde ausweislich seiner Schadensanzeige vom 17.4.2008 ernstlich, nämlich mit Anwaltsschreiben der Vertreter der Bauherrin des Bauvorhabens S … Straße 6 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dies war ihm insoweit auch bewusst, als er die Bekl. hierüber mit seiner Schadensanzeige informierte und in der Folge Deckungsschutz begehrte. Der Versicherungsschutz stand ihm grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 der AHB Stand 1/95 in dem Moment zu, als er von einem Dritten wegen eines Schadensereignisses in Anspruch genommen wurde.

bb) Die Verjährung war sodann für die Dauer der Leistungsprüfung nach § 15 VVG gehemmt, bis die Bekl. hier mit Schreiben vom 13.5.2009, dem Kl. unter dem 15.5.2009 zugegangen, ihre Eintrittspflicht ablehnte. Geht man zugunsten des Kl. davon aus, dass die Bekl. sodann unmittelbar in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist, so endete die Hemmung gemäß § 15 VVG jedoch spätestens, als sie ihre Einstandspflicht erneut unter dem 2.10.2012 ablehnte. Bei Zugrundelegung dieser für den Kl. günstigeren Variante wurde der Lauf der Verjährung zunächst durch die Klageerhebung am 18.11.2013 gehemmt. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO dürften vorliegen, so dass die unter dem 27.1.2014 erfolgte Klagezustellung für den Beginn dieser Hemmungsperiode nicht entscheidend ist.

Allerdings endete diese erneute Hemmung sechs Monate nach dam Beschluss des LG vom 30.1.2015, mit dem das Ruher: des Verfahrens angeordnet worden ist. Denn insoweit bestimmt § 204 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 BGB, dass das Ende der durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung eintritt. Dies war hier der vorgenannte Beschl. v. 30.1.2015, so dass die Verjährung am 31.7.2015 erneut zu laufen begann.

(1) Soweit die Berufung vorträgt, zwischen den Parteien hätten bereits vor dem 30.1.2015 Verhandlungen über den Anspruch geschwebt, weshalb die Verjährung auch nach § 203 BGB gehemmt gewesen sei, führt dies zu keinem für den Kl. günstigen Ergebnis.

Zwar ist der in dieser Bestimmung verwendete Begriff dar "Verhandlungen" nach st. Rspr des BGH weit auszulegen.

Verhandlungen schweben danach schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. nur BGHZ 182, 76). Notwendig ist indessen ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, sodass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben (BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, 2022, § 203 Rn 17).

Die vom Kl. vorgelegten außergerichtlichen Schreiben lassen eine zweiseitige Kommunikation nicht deutlich erkennen. Der Klägervertreter hat, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 2.1.2015, lediglich erklärt, dass sein Mandant an einer einvernehmlichen Streitbeilegung interessiert sei. Die Bekl. hat mit Schriftsätzen vom 8. und 21.1.2015 einzig im Zusammenhang mit dem Ruhen des Verfahrens ihr Einverständnis erklärt, sich indes zum streitgegenständlichen Anspruch oder den Vergleichswünschen nicht verhalten. Dabei handelt es sich aber um eine verfahrensrechtliche Frage, die mit der inhaltlichen Auseinandersetzung über den in Rede stehenden Anspruch schon nichts zu tun hat. Auf die ...

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