Der Zeugnisanspruch kann außer wegen Verjährung, Verwirkung oder Unmöglichkeit auch aufgrund einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist erlöschen. Tarifliche Ausschlussklauseln, die nicht auf bestimmte Ansprüche beschränkt sind, umfassen in der Regel auch Zeugnisansprüche.[1] Gleiches gilt auch für Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die allgemein gehalten und nicht auf finanzielle Ansprüche beschränkt sind. Sie können ebenfalls Zeugnisansprüche umfassen.[2] Regelungen in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen sehen oft sehr kurze Fristen vor, innerhalb derer ein Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist verfällt ein Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, es sei denn, die Frist ist unangemessen kurz und mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren.[3]

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