Unabhängig von der Verjährung, Verwirkung und dem Verzicht kann der Anspruch auch erlöschen, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, das Arbeitszeugnis zu erteilen.

Dies ist bei einem einfachen Zeugnis grundsätzlich nicht vorstellbar, allenfalls dann, wenn die Personalunterlagen des Mitarbeiters nicht mehr existieren und keine Person im Betrieb mehr beschäftigt ist, die entsprechende Kenntnisse hat, um dieses einfache Arbeitszeugnis zu erstellen.

Beim qualifizierten Zeugnis, das auch Angaben zu Verhalten und Leistung des ausgeschiedenen Beschäftigten enthält, kann das Erlöschen des Anspruches aber auftreten, wenn im Betrieb keine Person mehr greifbar ist, die Verhalten und Leistung beurteilen kann. In einem solchen Falle ist die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses schlichtweg nicht mehr möglich, der Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses durch tatsächliche Umstände erloschen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge