Rz. 81

Muster 9.14: Beamtenrecht, Rechte und Pflichten am Beispiel von Bund und NRW

 

Muster 9.14: Beamtenrecht, Rechte und Pflichten am Beispiel von Bund und NRW

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Beförderung und Konkurrentenklage

Sie haben die Mitteilung erhalten, dass ein Mitbewerber die Stelle bekommen soll, auf die Sie sich beworben haben. Sie gehen aber davon aus, dass Sie besser qualifiziert sind. Damit nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben, müssen Sie Eilrechtsschutz beantragen. Nur auf diesem Weg können Sie erreichen, dass die Stelle nicht besetzt wird, bis über Ihre Beurteilung und Bewerbung erneut entschieden ist. Ihr Mitbewerber darf so lange nicht befördert werden. Er/sie wird an Ihrem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beizuladende/r beteiligt.

Mit dem Eilantrag kann allerdings in der Regel nicht direkt Ihre eigene Beförderung auf die Stelle beantragt werden, sondern lediglich eine Verpflichtung des Dienstherrn, ggf. auf Erstellung einer neuen Beurteilung und jedenfalls auf neue Entscheidung über Ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein betroffener Beamter muss durch Mitteilung des Dienstherrn davon Kenntnis erhalten, aus welchen Gründen ein Mitbewerber der Vorrang eingeräumt worden ist, und ihm muss eine ausreichende Frist zur Prüfung der Erfolgsaussichten gewährt werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine zweiwöchige Wartefrist bis zur Neubesetzung ausreichend ist, sodass Eile geboten ist.

Sie haben Anspruch auf ein fehlerfreies Bewerbungsverfahren. Inhaltlich muss die Auswahlentscheidung anhand eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erfolgen. Erst wenn die Beurteilungen der besten Bewerber im Wesentlichen gleich sind, kann der Dienstherr Hilfskriterien heranziehen, die nicht leistungsbezogen sind, z.B. das Rangdienstalter.

2. Beurteilungen, dienstliche

Unter dem Begriff der dienstlichen Beurteilung fallen schriftliche dienstliche Äußerungen des Beurteilers über die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten. Zu unterscheiden ist zwischen Regel- und Bedarfsbeurteilung, Leistung-, Befähigungs- und Eignungsbeurteilung oder streng gebundener, teilgebundener und freier Beurteilung. Welche Beurteilung für Sie im Einzelnen relevant ist, können wir im Gespräch klären.

Beurteilungen sind zwar keine Verwaltungsakte, sie wirken sich aber auf Ihr berufliches Fortkommen aus, insbesondere bei der Bewerbung um Beförderungsdienstposten. Daher sind Widerspruch und Klagen gegen fehlerhafte Beurteilungen zulässig. So darf zum Beispiel kein logischer Widerspruch zwischen Gesamturteil und den einzelnen Bewertungen bestehen.

3. Dienstunfähigkeit und vorzeitiger Ruhestand – Amtsarzt

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ergeben sich Umstände, nach denen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten gegeben sind, kann der Dienstvorgesetzte eine ärztliche Untersuchung anzuordnen.

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Dienstherrn amtsärztlich untersuchen zu lassen. Grenzen sind allerdings durch das Verhältnismäßigkeitsgebot und das Willkürverbot gesetzt. Das amtsärztliche Gutachten hat Vorrang vor Gutachten der behandelnden Ärzte. Allerdings können abweichende ärztliche Stellungnahmen die Behörde oder das Gericht zur Überprüfung des amtsärztlichen Gutachtens veranlassen. Je nach Krankheitsbild besteht die Möglichkeit der späteren Reaktivierung.

4. Dienstweg bei Beschwerden

Sie haben das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen. Dazu müssen Sie jedoch grundsätzlich den Dienstweg einhalten, auch wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Wenn Sie sich nicht an den Dienstweg halten, kann das disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.

5. Einstellung und Ernennung

Verneint der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung, zum Beispiel wegen Übergewicht oder schlechter Laborwerte, sollten Sie dies zunächst durch den behandelnden Arzt überprüfen lassen. Eventuell ist hier ein Gegengutachten möglich, welches den Dienstherrn zur Überprüfung der amtsärztlichen Untersuchung veranlasst. Wenn noch Zeit bis zur Altersgrenze für die Einstellung verbleibt, können Sie versuchen, Ihre Werte bis dahin zu verbessern und dann einen erneuten Antrag auf Einstellung stellen. Bis dahin besteht eventuell die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis eingestellt zu werden.

6. Entlassung aus dem Dienst

Wenn Sie bereits auf Lebenszeit verbeamtet sind, können Sie gegen Ihren Willen nur aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Disziplinarverfahrens entlassen werden. Die Entlassung aus dem Dienst beziehungsweise die Aberkennung des Ruhegehalts für Ruhestandbeamte ist die schwerste Disziplinarmaßnahme und ist daher nur bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Dienstpflichten zulässig. Der Dienstherr muss dazu eine Disziplinarklage vor dem ...

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