Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 23 K 7822/01)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 – 6 A 4428/02 –; unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 – 18 B 69/98 –.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger, ein im Jahre 0000 im Alter von 45 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter des beklagten Landes, erstrebt mit der Klage dessen Verpflichtung, ihm über die festgesetzten Versorgungsbezüge hinaus Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des BeamtenversorgungsgesetzesBeamtVG –) zu gewähren. Dem Kläger war am 00.00.00 die aus Metall bestehende Abdeckung eines Sicherungskastens im Gebäude der Schule, in der er als Oberstudienrat unterrichtete, auf den linken Fuß gefallen. Der Unfall wurde als Dienstunfall mit dem Körperschaden „Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne der II. und III. Zehe links” anerkannt. Eine vom Kläger auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) gegen den Dienstherrn erhobene, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 K 2706/96 geführte Klage wurde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die vorliegende Klage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet angesehen: Der als Folge des Dienstunfalls anerkannte Körperschaden habe nicht, wie für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderlich, zu der Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Er sei hierfür nicht die wesentliche Ursache. Das ergebe sich aus einem von der Bezirksregierung X im Anschluss an ein amtsärztliches Gutachten eingeholten schriftlichen fachorthopädischen Gutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des Oberarztes Dr. M, Orthopädische Klinik der Medizinischen Einrichtungen der Universität X, vom 00.00.00, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. T vom 00.00.00. Danach sei die durch den Dienstunfall bedingte Fußquetschung nach einem Jahr ausgeheilt und die Dienstfähigkeit des Klägers dadurch nicht mehr nennenswert gemindert gewesen. Die Ausführungen in dem vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00, hinsichtlich des derzeitigen Gesundheitszustands des Klägers seien die Folgen des Dienstunfalls von überragender Bedeutung, überzeugten demgegenüber nicht. Eine dem Kläger günstigere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Attest des ihn behandelnden Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht sei hiernach nicht geboten gewesen.

Der Kläger macht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend: Die Ursächlichkeit der Folgen seines Dienstunfalls für seine Dienstunfähigkeit ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 in Verbindung mit dem fachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Amtsärztliche Feststellungen hätten ein besonderes Gewicht, und Dr. U behandle ihn fortlaufend seit dem Dienstunfall. Er könne somit als einziger Arzt seinen Gesundheitszustand aus eigener Anschauung nicht nur zeitlich punktuell beurteilen. Wegen der Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufklären müssen. Das habe er, der Kläger, mehrfach schriftsätzlich beantragt, und dazu sei das Gericht verpflichtet, wenn – wie hier – vorhandene Gutachten nicht klar, unvollständig oder widersprüchlich seien. Sofern das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich habe halten dürfen, habe es jedenfalls die vorhandenen Gutachten nicht richtig gewürdigt.

Damit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet angesehen hat, nicht aufgezeigt worden. Dem Beamten steht Unfallruhegehalt zu, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 Abs. 1 BeamtVG). Die Argumente des Klägers bieten keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dem beklagten Land zu Unrecht darin gefolgt ist, der in Verbind...

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