Rz. 41

§ 376 Abs. 2 AO erweitert den Katalog der Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet bereits, dass die Verjährung durch erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des gegen den Beschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die – interne – Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen wird. Darüber hinaus wird im Steuerstrafverfahren gem. § 376 Abs. 2 AO die Unterbrechung zudem durch die Bekanntgabe sowie die interne Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldverfahrens nach § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO i. V. m. § 397 Abs. 2 AO bewirkt. Dies ist deshalb notwendig, weil sich Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO nur hinsichtlich des subjektiven Tatbestands unterscheiden und sich damit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jederzeit der Verdacht einer Steuerstraftat ergeben kann.[1] Im umgekehrten Fall, in dem zunächst wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird und im Rahmen der Ermittlungen nur noch der Verdacht für leichtfertiges Handeln besteht, unterbricht gem. § 33 OWiG die Einleitung des Strafverfahrens zugleich die Verfolgungsverjährung für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit.[2]

[1] Wenzler, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 376 AO Rz. 12.

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