1. In 2 Jahren verjähren als Ansprüche ausgestaltete Rechte des Bestellers bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  2. Ausdrücklich vorbehalten bleibt allerdings die Sonderregel für Bauwerke: In 5 Jahren verjähren als Ansprüche ausgestalteten Rechte des Bestellers bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  3. Eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB) gilt für alle sonstigen Fälle (§ 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB als eine Auffangregelung für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste Ansprüche).

Beginn der Verjährung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 BGB die Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), es sei denn der Unternehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Verjährungsfrist in den sonstigen Fällen nach Nr. 3 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

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