Die Anhörung des Betroffenen und der Bußgeldbescheid müssen geeignet sein, die Verjährung zu unterbrechen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. (Leitsatz der Redaktion)

AG Rockenhausen, Beschl. v. 3.4.2023 – 2a OWi 6070 Js 1673/23

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