Fachbeiträge & Kommentare zu Unbeschränkte Steuerpflicht

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.5.3 Vorgesellschaft

Rz. 93 Mit Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrags, der notariellen Beurkundung der Satzung, des Statuts u. Ä. endet die Vorgründungsgesellschaft.[1] Es entsteht eine sog. Vorgesellschaft, eine Vorgenossenschaft bzw. ein Vorverein (in den weiteren Erläuterungen Vorgesellschaft genannt). Die Vorgesellschaft endet in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfähigkeit erlangt w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 38 Unter den Sammelbegriff "sonstige juristische Personen des privaten Rechts" als Auffangtatbestand zu § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG [1] fallen im Wesentlichen die rechtsfähigen Vereine und die privatrechtlichen Stiftungen mit eigener Rechtsfähigkeit.[2] Die Auffangfunktion spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen un...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5.1 2.5.1 Rechtsfähige Vereine

Rz. 39 Als rechtsfähige Vereine kennt das bürgerliche Recht den e. V., d. h. den durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähigen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Diese Vereine verfolgen hauptsächlich ideelle, sportliche, gesellige u. ä. Zwecke. Sie können bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke[2] von der KSt befr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.7 Optierende Personengesellschaften

Rz. 30a Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wurde seit Vz 2021 für nach dem 31.12.2021 beginnende Wj (§ 34 Abs. 1a KStG) um optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG erweitert. Rechtsfolge der wirksamen Option ist, dass die optierende Gesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt und wie eine solche besteuert wird.[1] Sie selbst ist körperschaft- und gewerbesteuerpfl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.5 Societas Europaea (SE)

Rz. 26 Am 8.10.2004 ist die in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft[1] in Kraft getreten. Die SE-VO regelt die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Societas Europaea.[2] Die SE gilt nach Art. 3 SE-VO als Aktiengesellschaft bzw. ist nach Art. 10 Abs. 1 SE-VO im nationalen Recht wie eine Aktiengesellschaft z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. Anders als § 1 KStG, der nur eine einzige Form der unbeschränkten Steuerpflicht kennt, unterscheidet § 2 KStG zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht: die beschränkte Steuerpflicht von...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2. 3Genossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 31 Genossenschaften (frühere Bezeichnung: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) haben ihre gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.10.2006.[1] Danach sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer M...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.1 Systematik der Vorschrift

Rz. 1 § 1 KStG ist die Grundnorm des Körperschaftsteuerrechts; die Bedeutung geht über die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht (so die Überschrift) hinaus. Die Vorschrift umschreibt (mittelbar) den Geltungsbereich der KSt und bestimmt damit diejenigen Steuersubjekte, die unter die KSt fallen. § 1 KStG steht als Kopfnorm des KStG systematisch im ersten Teil zur "Steuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 13 Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG können grds. alle juristischen Personen des Privatrechts sein. Ergänzend wird auch bestimmten Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts die Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt zuerkannt, wenn sie Körperschaften (vgl. Rz. 44) sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können unte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.7 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 50 Sinn des Ergänzungstatbestandes[1] des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist, die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand zu besteuern, soweit sie außerhalb des Bereichs der Ausübung öffentlicher Gewalt liegt und von einigem Gewicht ist, d. h. in merklichem Wettbewerb zu den Unternehmen der Privatwirtschaft steht. Die partielle Besteuerung der öffentlichen Hand dient der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.3 Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 9 Die beschränkte Steuerpflicht kann auch dadurch beginnen, dass eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dadurch endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Behält die Körperschaft Einkünfte mit ausreichendem Inlandsbezug, beginnt damit gleichzeitig die beschränkte Steuerpflicht. Entsprechend kann die beschränkte Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Wegen der Komplementarität von § 2 KStG und § 1 KStG [1] ist für den nicht näher definierten persönlichen Anwendungsbereich von § 2 KStG hinsichtlich des Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe auf die Aufzählung der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte in § 1 Abs. 1 KStG zurückzugreifen.[2] Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.2 Aktiengesellschaften

Rz. 21 Die AG ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Ihre gesetzliche Grundlage ist das AktG v. 6.9.1965.[1] Die AG war ursprünglich die zweckmäßigste Unternehmensform für Großbetriebe, die auf die kapitalmäßige Beteiligung aus der Bevölkerung angewiesen waren. Heute spannt sic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 24 Die GmbH ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts. Ihr Recht ist im GmbHG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 20.5.1898[1] geregelt. Eine GmbH kann grds. zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie war ursprünglich die zweckmäßige Unternehmensform für mittlere und kleinere Betriebe mit einem gewissen Risiko. Heute bestehen auch in der Rechtsform einer GmbH sehr gro...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.4 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[1] findet sich im KStG keine Begriffsbestimmung. Das KStG knüpft aber offenbar an den Begriff an, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Bekanntmachung der Neufassung v. 30.6.2016[2] zugrunde liegt. § 171 VAG betrifft nur die privaten, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.[3] VVaG sind Pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5.2 Rechtsfähige Stiftungen

Rz. 41 Die rechtsfähige Stiftung entsteht i. d. R. durch das Stiftungsgeschäft (in Schriftform) und die staatliche Genehmigung des Landes, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll.[1] Wird eine Stiftung allerdings von Todes wegen errichtet, bestimmt § 84 BGB, dass die Stiftung hinsichtlich des durch den Erbfall auf sie übergehenden Vermögens so behandelt wird, als...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.6 Sonstige Kapitalgesellschaften

Rz. 27 Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Rz. 28 Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.2.1 Definition der Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 5 § 1 Abs. 1 KStG enthält die Definition der Körperschaftsteuersubjekte. Diese Regelung gilt für den ganzen Bereich des Körperschaftsteuerrechts, d. h., ein Gebilde fällt nur dann unter den Bereich der KSt, wenn es unter eine der Fallgruppen des Abs. 1 subsumiert werden kann. Die Steuersubjekte, die der KSt (im Gegensatz zur ESt) unterliegen, sind im Gesetz nicht definier...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 12 Die geltende Fassung des § 1 KStG wurde nahezu unverändert aus dem KStG 1975 übernommen. Durch das Gesetz v. 25.2.1992[1] wurde der Ausdruck "Kolonialgesellschaften", durch das Gesetz v. 22.12.1999[2] die Bezeichnung "bergrechtliche Gewerkschaft" in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen (vgl. Rz. 28). Durch das Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 auf Pensionsf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.1 Grundlagen

Rz. 17 Unter Kapitalgesellschaften verstand das KStG ursprünglich nur die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Aufzählung war eine Legaldefinition des Begriffs der Kapitalgesellschaft, die nicht nur für das KStG, sondern für das gesamte Steuerrecht gilt. Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.6 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 44 Außer den juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG, bei denen das Körperschaftsteuerrecht akzessorisch dem Zivilrecht folgt, werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auch Rechtsgebilde ohne Rechtsfähigkeit der KSt unterworfen. Insoweit löst sich das Steuerrecht in §§ 1 und 3 KStG vom Zivilrecht[1] und geht über die zivilrechtliche Rechtsfähi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.3 Kommanditgesellschaften auf Aktien

Rz. 22 Die KGaA ist eine Mischform aus einer AG und einer KG. Sie beruht auf den Bestimmungen in den §§ 278 bis 290 AktG. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.8 Ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 53 Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.1 Betroffene Körperschaften

Rz. 10 Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben. Diese beschränkt stpfl. Gebilde nach § 2 Nr. 1 KStG könnten auch unbeschränkt steuerpflichtig sein. Der Begriff der Körperschaft in § 2 Nr. 1 KStG ist der gleiche wie in § 1 KStG. Es ist also aufgrund eines Typenve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.4 § 3 Abs. 1 im Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 28 Juristische Personen des öffentlichen Rechts leiten im Allgemeinen ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus dem Recht des Bundes oder aus dem Landesrecht ab. In anderen Fällen genügt die staatliche Anerkennung oder die staatliche Verleihung. Wenn eine Anerkennung (Verleihung) nicht nachgewiesen ist, kann aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Landesverwaltungsüb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.3 Ermittlung der Einkünfte, Steuersätze und Veranlagung

Rz. 17 Die Ermittlung der Einkünfte hat grds. nach den für die jeweilige Einkunftsart für die unbeschränkte Steuerpflicht geltenden allgemeinen Vorschriften des EStG und des KStG zu erfolgen. Es gelten demnach neben anderen auch die Bestimmungen über die abziehbaren und die nichtabziehbaren Aufwendungen.[1] Hinsichtlich des Ausgabenabzugs sind außerdem die Sondervorschriften...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 7 Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4 Steuerliche Behandlung der Realgemeinden

Rz. 41 Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Unterhält oder verpachtet eine Realgemeinde einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, ist sie partiell – aber ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.2 Personenkreis

Rz. 36 Nach § 3 Abs. 2 sind gewisse Realgemeinden nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es sich dabei um eine Realgemeinde handelt, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. Abzugrenzen davon sind Erwerbs- und W...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 14 Steuerbefreiung für Unternehmen aus nicht DBA-Ländern (§ 2 Abs. 6 GewStG)

Rz. 165 Grundsätzlich unterliegt jede gewerbliche Tätigkeit, die in einer inländischen Betriebsstätte ausgeübt wird, der GewSt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist. Umgekehrt können im Ausland ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten nicht der deutschen GewSt unterliegen. Entscheidend für die GewSt-Pflicht ist nicht die Ansässigkeit des U...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Sonderausgaben 2024 / 10 [Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)→ Zeilen 29–36]

Überblick Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind für zwei Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe deren steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversich...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 10 Einzelheiten zu laufenden Einkünften

Gewinnanteil des beherrschenden Gesellschafters Dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil bereits im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Das gilt auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn der Gesellschafter nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.6 Rente aus dem Inland bei Wohnsitz im Ausland

Wichtig Rentner im Ausland Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 8.1 Inland

Rz. 105 Die GewSt ist in ihrer Wirkung territorial beschränkt. Sie erfasst nur gewerbliche Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden. Anders als bei der ESt oder KSt führt ein Anknüpfungspunkt für die Besteuerung im Inland niemals zu einer Besteuerung der weltweiten Einkünfte. Es gibt daher im Bereich der GewSt keine Unterscheidung in unbeschränkte und beschränkte Steu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verfahrensrechtliche Aspekt... / I. Überblick

Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 KStG sind bei juristischen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. hierzu Teil II dieses Beitrages) die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland. Erzielt eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, inländis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.1 Subjektive Steuerpflicht

Rz. 12 Bei der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG für Betriebe gewerblicher Art bestehen Besonderheiten gegenüber der allgemeinen subjektiven Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG.[1] Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Betriebe gewerblicher Art. Nur soweit die juristische P...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG Einfüh... / 2.2.2 Wegzugsbesteuerung

Rz. 8 Bereits das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 kannte Steuern auf den Wegzug (sog. Abfahrtsgeld, 2. Teil, 17. Titel, §§ 141ff.) und das Erbe bei einem Ausländer (sog. Abschossgeld, 2. Teil, 17. Titel, §§ 161ff.). Das Gesetz gegen die Steuerflucht v. 26.7.1918 (StFluchtG)[1] stellte die erste Maßnahme bei Aufgabe des "dauernden Aufenthaltes" dar und sah das Weiter...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG Einfüh... / 1.3 Besonderheit: DBA mit der Schweiz

Rz. 3 Der bundesrepublikanische Grundsatz, mit Steueroasen keine Doppelbesteuerungsabkommen zu schließen, besteht seit Staatsgründung. Aus vorkonstitutioneller Zeit bestand jedoch noch das DBA mit der Schweiz aus dem Jahr 1931[1]. Dessen Beibehaltung erklärte sich vor allem aus den engen wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland. Da aber das Phänomen der sog. Steuerfl...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / I. Bedeutung

Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person im Inland, so ist diese gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend unterliegt sie der inländischen Besteuerung mit ihren sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften (sog. Welteinkommensprinzip). Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt, soweit erforderlich, durch die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verfahrensrechtliche Aspekt... / V. Fazit

Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, aber auch Ansässigkeit sind Begriffe, die insb., aber nicht nur für die Steuerpflicht in Deutschland von großer Bedeutung sind. Ihre genauen Grenzen sind unscharf, oftmals lediglich von Rechtsprechung und Literatur geprägt und immer im Wege der genauen Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden. Es ist in der Praxis darauf ...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 8. Wohnsitz von Ausländern

Die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht bestimmt sich alleine nach nationalem Recht. Damit ist die Frage, ob ein die unbeschränkte Steuerpflicht begründender Wohnsitz gegeben ist, auch in den Fällen, in denen ein DBA eingreift, nach § 8 AO zu beantworten (Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 8 Rz. 30; Kramer, DStR 2019, 2573). Zwischenstaatliche Vereinbarungen enth...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5.2.1 Veranlagungszeiträume bis 2021

Rz. 53 Verlegt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige[1] Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen Drittstaat und scheidet deshalb aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, gilt sie als aufgelöst (§ 12 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht ist gleichgestellt, dass die Ge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Doppelbesteuerungsabkommen:... / 3.1 Ansässigkeit in einem Vertragsstaat

Eine Person gilt grundsätzlich in dem Staat als ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalts oder eines "anderen ähnlichen Merkmals" steuerpflichtig ist.[1] In Deutschland ist dies dann der Fall, wenn die Person gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, da Voraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerp...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 26.3.2021 (BR-Drucks. 245/21)

Rz. 57 [Autor/Stand][...] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.3.2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: [...] 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes,...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Zweiter Referentenentwurf v. 24.3.2020

Rz. 55 [Autor/Stand][...] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.3.2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: [...] 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes,...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1971 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewö...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Erster Referentenentwurf v. 10.12.2019

Rz. 54 [Autor/Stand][...] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.3.2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: [...] 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes,...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 8. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 8.11.2006 (BT-Drucks. 16/3315)

Rz. 31 [Autor/Stand] Artikel 7 (Änderung des Außensteuergesetzes) „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

Rz. 2 [Autor/Stand] (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geendet hat, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Anteile mit der Beendi...mehr