Rz. 52

Da die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht an den Wohnsitz des Erblassers oder des Erben anknüpft (§ 2 ErbStG) und die Besteuerung des Weltvermögens zur Folge hat, kann es zu Doppelbesteuerungen kommen, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Auslandsvermögen erbt.[32] Unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG ist die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die ausländische Steuer jedoch nur insoweit anrechenbar, wie sie betragsmäßig der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, die auf den ausländischen Erwerb entfällt.[33] Die Ermittlung dieses Anrechnungshöchstbetrages[34] geschieht wie folgt:

Anrechenbarer Höchstbetrag = Steuerpflichtiges Auslandsvermögen x Deutsche Erbschaftsteuer

[32] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 2 Rn 21 ff.
[33] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 2 Rn 26 ff.
[34] Vgl. hierzu ausführlich Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 61 ff.; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 21 Rn 58 ff.

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