Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Arbeitnehmer wird von seinem britischen Arbeitgeber, mit dem er einen lokalen britischen Arbeitsvertrag hat, für drei Jahre zur deutschen Tochterfirma entsendet. Er erhält zusätzlich einen Entsendevertrag. Die deutsche Tochter trägt seine Gehaltskosten zu 100 %. Die Auszahlung findet jedoch in Pfund im VK statt. Seine Familie begleitet den Arbeitnehmer nach Deutschland. Der Arbeitnehmer wird seine Tätigkeit vollständig aus Deutschland heraus erbringen. Der Arbeitnehmer hat in Deutschland eine Zweitwohnung angemietet und seinen Wohnsitz im VK beibehalten. Der Arbeitnehmer hat eine Nettolohnvereinbarung mit seinem Arbeitgeber geschlossen.

Lösung

Da der Arbeitnehmer während der Zeit seiner Entsendung in Deutschland mit seiner Familie in seiner Zweitwohnung wohnt, begründen er und seine in Deutschland wohnhaften Familienmitglieder gem. nationalem deutschen Steuerrecht einen Wohnsitz in Deutschland. Der Arbeitnehmer ist somit grundsätzlich unbeschränkt mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig.

Die deutsche Tochterfirma hat den Mitarbeiter entsprechend den über ELStAM abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Auch wenn die Auszahlung des Mitarbeiters weiterhin im VK in Pfund erfolgt, muss für ihn eine monatliche "Schatten"-Gehaltsabrechnung aufgesetzt werden, um den abzuführenden Lohnsteuerbetrag zu ermitteln.[10] Dies geschieht im Rahmen einer Netto-Brutto-Hochrechnung, bei der das britische Nettogehalt als Ausgangsbasis herangezogen wird. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Steuerpflichtige im VK als Non-Resident zu qualifizieren ist, sodass im VK statt einer echten Lohnsteuer (Pay As You Earn, PAYE) hypothetische Steuer abgeführt wird.

Der Arbeitnehmer ist auf deutscher Seite aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der er sein Welteinkommen erklärt. Dies beinhaltet nicht nur das deutsche steuerpflichtige Gehalt, sondern grundsätzlich sein Welteinkommen, also auch private Einkünfte, sofern das Besteuerungsrecht aufgrund des DBA-UK Deutschland zugeordnet wird. Da der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen hat, ist eine mögliche Nachzahlung in Deutschland vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Nettolohnvereinbarung schließt die Steuerübernahme auf Privateinkünfte explizit aus. Diese Nachzahlung wiederum ist im Zahlungszeitpunkt erneut als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln und als hochzurechnender Nettobezug in die Gehaltsabrechnung aufzunehmen. Der Steuerpflichtige muss auf britischer Seite anschließend eine Steuererklärung abgeben und wird das ihm vertraglich zugesicherte britische Gehalt versteuern, für welches ihm aufgrund der Nettolohnvereinbarung durch Qualifizierung als Non-Resident sog. hypothetische Steuer einbehalten wurde.

Da die Familie des Mitarbeiters ihn auf die Entsendung nach Deutschland begleitet und er sich im Rahmen einer Entsendung auf einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit in Deutschland befindet, kann der Arbeitgeber innerhalb der ersten 48 Monate Übernachtungskosten grundsätzlich in unbegrenzter Höhe steuerfrei erstatten, sofern diese auf den eigenen Mitarbeiter und nicht auf die Familienmitglieder entfallen. Bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR monatlich kann von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Betragen die Aufwendungen im Inland mehr als 1.000 EUR monatlich, können nur diejenigen Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht werden. Dazu kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.[11] Darüber hinausgehende Beträge sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Hinsichtlich der Heimreisen entfällt aufgrund der beruflichen Auswärtstätigkeit eine Begrenzung auf lediglich eine Familienheimfahrt pro Woche, sodass auch mehrere Reisen pro Woche grundsätzlich steuerfrei erstattet werden können. Hinzu kommen Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.[12] Steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Rahmen der beruflich bedingten Auswärtstätigkeit sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel Abwandlung

Der Arbeitnehmer wird von seinem britischen Arbeitgeber, mit dem er einen lokalen britischen Arbeitsvertrag hat, für drei Jahre zur deutschen Tochterfirma entsendet. Er erhält zusätzlich einen Entsendevertrag. Die deutsche Tochter trägt seine Gehaltskosten zu 100 %. Die Auszahlung findet jedoch in Pfund im VK statt. Seine Familie begleitet den Arbeitnehmer nicht nach Deutschland, sondern bleibt während der Dauer der Entsendung im VK. Der Arbeitnehmer wird seine Tätigkeit üblicherweise an vier Tagen in der Woche aus Deutschland heraus erbringen, freitags wird er im Homeoffice im VK arbeiten. Der Arbeitnehmer hat in De...

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