Rz. 73

Der maßgebliche Zeitpunkt für die zur unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht führenden Inländereigenschaft ist die Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG, i.d.R. der Vollzug der Schenkung oder der Erbanfall,[162] mithin der tatsächliche Erwerb (wirtschaftliche Bedeutung).[163] Dieser Stichtag ist ferner auch maßgebend für die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) und maßgebend für die Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Es ist darüber hinaus auch von Bedeutung bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG).[164]

[162] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 9 Rn 4.
[163] Fumi, in: von Oertzen/Loose, § 9 ErbStG Rn 2.
[164] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 9 Rn 3.

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