Der Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht hängt in Deutschland entscheidend vom Inlandsbezug ab. Im Rahmen der beschränkten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) oder erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 4 AStG), bei der die Qualifikation des Vermögens als In- oder Auslandsvermögen maßgeblich über den Umfang der Steuerpflicht in Deutschland bestimmt, ist die Frage, ob es sich bei Auslandsvermögen um Vermögen innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR handelt, grundsätzlich unerheblich.

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, welche primär an die Inländereigenschaft der Erblasser, Schenker oder Erwerber anknüpft, insb. an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dieser Personen (§ 2 ErbStG). Die Frage, ob der Personenkreis die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU/des EWR hat oder innerhalb der EU/des EWR ansässig ist, spielt damit zur Bestimmung der Steuerpflicht grundsätzlich keine Rolle.

Für die Option nach § 2 Abs. 3 ErbStG a.F. i. R.d. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht einen Erwerb insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wurde zuvor noch auf einen Wohnsitz in der EU/im EWR abgestellt. Durch die Aufhebung der Regelung im Jahr 2017 (BGBl. I 2017, 1682) hat der Brexit keine unmittelbare Auswirkung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland.

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