Rz. 109

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 481; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Ausgewählte Probleme der Steuerbefreiung des Produktivvermögens bei Auslandsberührung, ZEV 2010, 493; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Qualifikation ausländischer Erwerbe und Bewertungen von Produktivvermögen mit Auslandsberührung, ZEV 2009, 157; Hecht/von Cölln, Auswirkungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes auf die Bewertung von ausländischem Grundbesitz, BB 2009, 1212; Hey, Erbschaftsteuer: Europa und der Rest der Welt, DStR 2011, 1149; Jülicher, Erbschaftsteuerliche Nachlassplanung gegenüber dem anglo-amerikanischen Rechtskreis, BB 2021, 1815; Jülicher, Neue Chancen im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht durch die EU-Güterrechtsverordnung, ZErb 2021, 205;

Jülicher, Praxisprobleme im internationalen Erbschaftsteuerrecht, BB 2014, 1367; Kaminski, Ausgewählte Gestaltungsüberlegungen zur Begrenzung der Belastung mit ausländischer Erbschaftsteuer, Stbg. 2013, 216; Kamps, Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 626; Kamps, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 707; Kamps, Wegzug und Beendigungen der deutschen Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 855; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Ley, Das Erbschaftsteuerrecht in der EU, FamRZ 2014, 345; v. Oertzen/Stein, Die Sicherung erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen für Drittstaaten-Personengesellschaften durch Organschaften, Ubg. 2011, 353; v. Oertzen/Windeknecht, Die mittelbar gehaltene Kapitalgesellschaftsbeteiligung als Inlandsvermögen?, IStR 2021, 509; Olbing, Vermeidung der Mehrfachbesteuerung bei Erbschaften, ErbR 2021, 121; Peter, Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile in die beschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung des US-Nachlasssteuerrechts, ZEV 2014, 475; Regierer/Vosseler, Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen, ZEV 2016, 473; Siemers, Die internationale Unternehmerfamilie – Herausforderungen aus steuerlicher Sicht, IStR 2015, 598; Schmidt/Siegmund, Erbschaftsteuerliche Begünstigung für Unternehmensvermögen im Drittland?, DStZ 2012, 427; Stein, Thomas, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht unter dem DBA-Griechenland – Besonderheiten und Praxisfälle, IStR 2021, 712; Wernsmann, Internationale Doppelbesteuerung als unionsrechtliches Problem, zum Beispiel grenzüberschreitender Erbschaften und Schenkungen, in Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 371 ff.; Wulf, Begünstigte Übertragung von Anteilen an Drittlands-Kapitalgesellschaften nach dem ErbStG?, AG 2012, 710; Wrede, Europarecht und Erbschaftsteuer. Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen Union, 2014; Wünsche, Die Abgrenzung der Grundfreiheiten bei der Vererbung von Drittstaatenvermögen – Die Entscheidung Scheunemann im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, IStR 2012, 785.

 

Rz. 110

Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt in allen Fällen unbeschränkter (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG) und beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 ErbStG und § 4 AStG). Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung des Verschonungsabschlags.

 

Rz. 111

Der Wohnsitz von Erblasser (Schenker) und Erwerber ist somit insoweit ohne Bedeutung.

Der Verschonungsabschlag wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten (s. § 13b Abs. 1 ErbStG und H E 13b.5 und 13b.6 ErbStR 2019).[1]

Zu den Folgen des Brexit für die Nachfolgeplanung s. Rz. 37.

Zu den Änderungen durch das Steueroasenabwehrgesetz (Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2056), s. Rz. 39c.

 

Rz. 112–115

einstweilen frei

[1] Zu Großbritannien und den Folgen des Brexit s. o. Rz. 37.

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