Bei Wegzug einer natürlichen, im Inland zuvor mindestens zehn Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die Anteile i. S. v. § 17 EStG (wesentliche Beteiligung im Privatvermögen) hält, aus dem Inland postuliert § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG grundsätzlich einen Ersatzveräußerungstatbestand mit der Folge der Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen. § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG in der bisherigen Fassung (vor ATADUmsG) sieht eine antragsgebundene Streckung der Steuer auf diesen fiktiven Veräußerungsgewinn über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Härtefällen, jedoch grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung, vor.

Bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sieht § 6 Abs. 5 AStG indes eine zinslose Stundung auch ohne Sicherheitsleistung vor, sofern der Ansässigkeitsstaat der Bundesrepublik gegenüber Amtshilfe gewährt, wovon im Falle Großbritanniens auszugehen ist (vgl. Art. 27 DBA-UK).

Nach dem Brexit (bzw. dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist) gilt diese nach bisherigem Recht bestehende Privilegierung im Falle von britischen Staatsangehörigen nicht mehr, sodass bei einem Wegzug nach Großbritannien zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich nur noch ein Antrag auf eine verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung möglich ist.

Durch das ATADUmsG wird nun tatbestandlich zunächst die vorgenannte Zehnjahresfrist durch eine siebenjährige unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb eines Zwölfjahreszeitraums ersetzt. Die antragsgebundene Streckung der Besteuerung wird von bisher fünf auf künftig sieben Jahre ausgedehnt. Vor allem aber wird auch in diesem Zusammenhang nicht mehr zwischen einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat und dem Wegzug in einen Drittstaat unterschieden. Allerdings ist die Stundung gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 AStG i. d. F. nach ATADUmsG i. d. R. unabhängig vom Zuzugsstaat nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Antragsgemäß gewährte Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Soweit der Steuerpflichtige demgegenüber keinen Ratenantrag gestellt bzw. darauf verzichtet hat, sollen für die Dauer eines gewährten Zahlungsaufschubs gestundete Beträge entsprechend § 234 AO zu verzinsen sein.

Die Neuregelung soll ab 01.07.2021 in Kraft treten. Allerdings sieht § 21 Abs. 3 AStG n. F. für noch am 31.12.2021 laufende Stundungen und Fristen in bestimmtem Umfang noch die Weitergeltung des bisherigen Rechts vor.

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