Rz. 39

Die Regelung für Personengesellschaften als Organträger ist in Abs. 4 enthalten. Sie gilt sowohl für inl. als auch für ausl. Personengesellschaften als auch für inl. und ausl. Gesellschafter der Personengesellschaft. Für die Frage der Art der Stpfl. ist auf die Steuerpflicht des jeweiligen Gesellschafters abzustellen. Erfasst wird damit sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Steuerpflicht der Gesellschafter. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf Abs. 1, 2 für die unbeschränkte Steuerpflicht und dem Verweis auf Abs. 3 für die beschränkte Steuerpflicht. Bei einer Personengesellschaft können also sowohl die Regeln über die unbeschränkte KSt- oder ESt-Stpfl. bei inländischen Gesellschaftern als auch die über beschr. KSt- und ESt-Stpfl. jeweils anteilig anzuwenden sein.

 

Rz. 40

Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die bisherigen Ausführungen entsprechend. Das bedeutet, dass für die Frage, ob eine besondere Tarifvorschrift anwendbar ist, jeweils auf die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft abzustellen ist. Ist Gesellschafter eine juristische Person bzw. eine Kapitalgesellschaft, sind alle Tarifvorschriften anwendbar, die für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften gelten. Ist Gesellschafter dagegen eine natürliche Person, sind nur diejenigen Tarifvorschriften anwendbar, bei denen im ESt-Recht gleiche oder vergleichbare Regelungen bestehen. Sind sowohl Kapitalgesellschaften als auch natürliche Personen Gesellschafter der Personengesellschaft, kann damit eine Tarifvorschrift jeweils anteilig im Verhältnis zu der Kapitalgesellschaft anwendbar, im Verhältnis zu der natürlichen Person aber nicht anwendbar sein. Entsprechendes gilt, wenn einige der Gesellschafter unbeschränkt, andere beschränkt steuerpflichtig sind; für die beschr. stpfl. Gesellschafter gelten dann die Ausführungen in Rz. 36ff. Eine entsprechende Regelung enthält § 8b Abs. 6 KStG.

 

Rz. 41

Die Steuerermäßigung aufgrund der besonderen Tarifvorschrift steht jedem Gesellschafter in dem Verhältnis zu, in dem ihm das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist. I.d.R. ist dabei das Verhältnis der Gewinnverteilung maßgebend. Gilt für das Organeinkommen ein besonderer Gewinnverteilungsmaßstab, ist dieser anzuwenden.

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