Zunächst ein kurzer Blick auf die Rechtsformen der Beteiligten:
Organträger kann sein:
- eine natürliche Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
- eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person,
- eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig ist,
- eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens.
Organgesellschaft kann nur sein:
- eine inländische Kapitalgesellschaft,
- eine Kapitalgesellschaft im EU-/EWR-Ausland, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Keine grenzüberschreitende Organschaft
Zwar können Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat Organgesellschaft sein, sofern sie ihren Sitz der Geschäftsleitung im Inland haben und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Doch für den Organträger ist ohnehin die unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich, sodass die Wirkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auf das Inland begrenzt bleibt.
2.1 Voraussetzungen
Es sind folgende Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderlich:
2.1.1 Finanzielle Eingliederung
Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, ab dem eine Organschaft bestehen soll, ununterbrochen mehrheitlich beteiligt sein. Dabei ist im Zweifelsfall nicht auf die Höhe der Beteiligung, sondern auf die benötigte Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft abzustellen. Ist diese gegeben, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
Eine organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ist für eine ertragsteuerliche Organschaft nicht erforderlich.
2.1.2 Inlandsbezug
Die Gesellschaftsanteile an der Organgesellschaft müssen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen sein. Mit dieser 2012 eingefügten ...