Tz. 11

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Den Umfang der Steuerpflicht bestimmt § 1 Abs. 2 KStG (Anhang 3). Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte. Welche Einkünfte der Besteuerung unterliegen, regelt § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10). Von den dort genannten Einkunftsarten können für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften die nachfolgenden Einkunftsarten in Betracht kommen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • ggf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z. B. bei Wissenschaftsvereinen, Ärztekongressen),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • ggf. sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG (Anhang 10).
 

Tz. 12

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind bei steuerbegünstigten Körperschaften nicht denkbar. Den einzelnen Tätigkeitsbereichen sind aus den genannten Gründen somit folgende Einkunftsarten zuzuordnen:

  • Steuerneutraler (ideeller) Bereich

    Einnahmen, die in diesem Bereich erzielt werden, können keiner der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) genannten Einkunftsart zugeordnet werden. Diese Einnahmen sind folglich nicht steuerbar und bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz.

  • Vermögensverwaltung

    In diesem Tätigkeitsbereich können die Einkunftsarten

    in Betracht kommen.

  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) (in der Form von Zweckbetrieben – s. §§ 6568 AO, Anhang 1b – und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, mit denen u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst wird i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, s. § 64 AO, Anhang 1b)

    Zuzuordnen sind diesem/n Tätigkeitsbereich/en die Einkunftsarten

    1. Land- und Forstwirtschaft (s. §§ 13, 14 EStG, Anhang 10),
    2. Gewerbebetrieb (s. §§ 15, 16, 17 EStG, Anhang 10),
    3. ggf. selbständige Arbeit (s. § 18 EStG, Anhang 10).

    Werden die Einkünfte im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb i. S. d. §§ 6568 AO (Anhang 1b) erzielt, sind sie ertragsteuerfrei bzw. unter gewissen, vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen nicht der Körperschaftsteuerpflicht/Ertragsteuerpflicht zu unterwerfen.

    Im Tätigkeitsbereich der steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist grundsätzlich Körperschaftsteuerpflicht/Ertragsteuerpflicht gegeben. Die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze (Bruttoeinnahmen höchstens 45 000 EUR [bis zum Veranlagungszeitraum 2020: 35 000 EUR]), ist aber zu beachten. D. h., wird diese nicht überschritten, sind keine Besteuerungsgrundlagen für Zwecke einer Körperschaftsteuerpflicht festzustellen.

Steuerliche Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeitsbereiche der gemeinnützigen Körperschaft

 

Ideeller Bereich

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG

(z. B. Spenden, Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge)

Vermögensverwaltung

§ 14 Satz 3 AO

(z. B. Zinsen, verpachtete Vereinsgaststätte und Verpachtung der Werberechte)
  1. keine KSt und GewSt
  2. keine USt bei Mitgliedsbeiträgen (bislang gilt Abschn. 1.4. UStAE, d. h. Nichtsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge; entgegen dem Urteil des EuGH vom 21.03.2002, UR 2002, 320). Dies ist für den Verein steuerlich von Vorteil, wenn er keine größeren Investitionen tätigt und pauschale Mitgliedsbeiträge erhebt (keine USt, kein Vorsteuerabzug).

Aber:

"Wahlrecht" aufgrund der Vereinsrechtsprechung

Sofern ein Verein größere Investitionen tätigt und steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge erhebt, kann er unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002, DB 2002, 1538 und die Urteile des BFH vom 11.10.2007, AZ: V R 69/06, DB 2008, 40 und vom 03.04.2008, AZ: V R 74/07, DStR 2008, 1481 die Mitgliedsbeiträge der USt (7 %) unterwerfen und ggf. den vollen Vorsteuerabzug (19 %) aus Investitionen vornehmen.
  1. keine KSt und GewSt
  2. i. d. R. USt-frei, wenn doch Steuerpflicht besteht, fällt 7 % USt an.

Aber:

Lt. BFH vom 20.03.2014, AZ: V R 4/13, BFHE 245, 397 setzt die Vermögensverwaltung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (= 7 %) eine nicht unternehmerische (nicht wirtschaftliche) Tätigkeit voraus (z. B. Halten von Beteiligungen).

Zweckbetriebe

(§§ 65 bis 68 AO)

(z. B. sportliche und kulturelle Veranstaltungen)

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(§ 64 AO)

(z. B. Vereinsfeste, Vereinsgaststätte und Werbung)
  1. keine KSt und GewSt
  2. Ein Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" liegt nach § 67a Abs. 1 AO vor, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR nicht überschritten ist.
  3. USt i. d. R. ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Sätze 1 und 3 UStG)

Aber:

Umsatzsteuerbefreiung "von Amts wegen" nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, z. B. bei Musikvereinen, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird (es besteht kein Wahlrecht, vgl. auch Urteil des BVerwG vom 04.05.2006, UR 2006, 517 und Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE).
  1. KSt und GewSt, wenn die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (bis 2020: 35 000 EUR) nach § 64 Abs. 3 AO überschritten wird und der Überschuss hieraus den F...

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