Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Mitarbeiter wechselt von einem lokalen britischen Vertrag auf einen lokalen deutschen Vertrag mit der deutschen Gesellschaft. Seine Familie bleibt im VK wohnen. Der Mitarbeiter wird vier Tage pro Woche aus Deutschland heraus arbeiten und hat mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er freitags aus dem Homeoffice im VK arbeiten kann. Der Mitarbeiter hat in Deutschland eine kleine Zweitwohnung angemietet. Der Mitarbeiter ist selbst für seine Steuern verantwortlich.

Lösung

Da der Mitarbeiter während seiner Arbeitstage in Deutschland in seiner kleinen Zweitwohnung wohnt, begründet er gem. nationalem deutschen Steuerrecht einen Wohnsitz in Deutschland. Der Mitarbeiter ist somit unbeschränkt mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter entsprechend den über ELStAM abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Hierbei hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dass bereits an der Quelle, im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung, lediglich die deutschen Arbeitstage, die der Arbeitnehmer in Deutschland verbringt, lohnversteuert werden. Denn das DBA zwischen Deutschland und dem VK sieht vor, dass das Besteuerungsrecht für im VK verbrachte Arbeitstage dem VK zugewiesen wird, da der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im VK liegt. Der Arbeitnehmer sollte deshalb vertraglich verpflichtet werden, die monatliche tatsächliche Anzahl der Arbeitstage in beiden Ländern dem deutschen Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser das steuerpflichtige Gehalt entsprechend den Arbeitstagen aufteilen und korrekt versteuern kann.[5] Hierzu muss dem Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung übermittelt werden. Es empfiehlt sich, den Sachverhalt in einem kurzen Begleitschreiben vollständig darzustellen. Der Antrag kann für bis zu drei Jahre gestellt werden, bevor er erneuert werden muss. Der steuerfreie Anteil des Gehalts für einen Tag pro Woche kann anschließend steuerfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt werden und ist in Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Der Arbeitnehmer ist auf deutscher Seite aufgrund seiner unbeschränkten Steuerpflicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der er sein Welteinkommen erklärt. Dies beinhaltet nicht nur das deutsche steuerpflichtige Gehalt für seine deutschen Arbeitstage, sondern sein Welteinkommen, also auch die steuerfreien Einnahmen, die der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen hat. Dieser steuerfreie Anteil wird im Rahmen der Steuererklärung von der Besteuerung in Deutschland freigestellt, jedoch bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Infolgedessen kann es zu einer Nachzahlung von Steuern im Rahmen der Veranlagung kommen. Die Freistellung wird von der Finanzverwaltung zudem nur akzeptiert, wenn der Steuerpflichtige einen Nachweis der Besteuerung aus dem VK gem. § 50d Abs. 8 EStG vorlegen kann. Arbeitgeber sollten dies berücksichtigen, um auf eventuelle Diskussionen mit ihren Mitarbeitern vorbereitet zu sein, falls diese z. B. einen Ausgleich für den höheren Steuersatz fordern. Der Arbeitnehmer muss auf britischer Seite anschließend eine Steuererklärung abgeben und dort ebenso sein Welteinkommen gegenüber der britischen Finanzbehörde offenlegen, die dann nach lokalem Recht eine entsprechende Versteuerung durchführt.

Da die Familie des Mitarbeiters weiterhin im VK lebt, kann der Arbeitgeber bis zu 1.000 EUR monatlich für Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei zahlen. Darüber hinausgehende Beträge sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Hinzu kommen eine Familienheimfahrt pro Woche, die steuerfrei erstattet werden kann, sowie Verpflegungsmehraufwendungen.[6] Steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

[5] Weiterführende Informationen zum Vorgehen und dem Aufteilungsmaßstab s. BMF vom 03.05.2018 und BMF vom 14.03.2017, Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses, BStBl I 2017, 473, BMF IV C 5 – S 2369/10/10002, im Folgenden BMF vom 14.03.2017.
[6] Weitere Einzelheiten s. BMF vom 25.11.2020, Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl I 2020, 1228, BMF IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 100 ff., im Folgenden BMF vom 25.11.2020.

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