Rz. 91
Der Besteuerungsanspruch Deutschlands im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist so umfassend, dass er sich mit entsprechenden Besteuerungsansprüchen anderer Staaten überschneiden kann. Unterstellt man, die deutschen Vorschriften würden sinngemäß auch im Ausland gelten, wird verständlich, dass Überschneidungen praktisch unvermeidbar sind. Schließlich findet, bei einer unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. ErbStG, für den gesamten Vermögensanfall eine Besteuerung statt (Weltvermögensprinzip).
Rz. 92
Beispiel
Der Erblasser lebt im Ausland, der Erbe in Deutschland. In Deutschland unterliegt der Vorgang der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da der Erbe Inländer ist. Unterstellt man dem Ausland dieselbe Norm, unterliegt dieser Vorgang auch im Ausland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil der Erblasser dort lebte. Letztlich wird derselbe Vorgang zweimal vollständig besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Rz. 93
Es ist aber auch denkbar, dass ein und dieselbe Person ein die unbeschränkte Steuerpflicht begründendes Merkmal in mehreren Staaten erfüllt, indem er z.B. neben seinem Wohnsitz in einem Staat noch ein Feriendomizil in einem anderen Staat besitzt oder sein Heimatstaat auf das Weltvermögen seiner Staatsangehörigen zugreift.
Rz. 94
Werden in Deutschland steuerpflichtige Erwerbe auch im Ausland einer Besteuerung unterworfen, räumt Deutschland durch § 21 ErbStG die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer ein. § 21 ErbStG setzt die unbeschränkte Steuerpflicht sowie eine Entsprechung der ausländischen Steuer gegenüber der deutschen Erbschaftsteuer voraus. Weiterhin wird die ausländische Erbschaftsteuer nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Entstehungszeitpunkt und nur bis zur Höhe der...