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Die beschränkte Steuerpflicht kann auch dadurch beginnen, dass eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dadurch endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Behält die Körperschaft Einkünfte mit ausreichendem Inlandsbezug, beginnt damit gleichzeitig die beschränkte Steuerpflicht.

Entsprechend kann die beschränkte Steuerpflicht enden, wenn eine ausl. Körperschaft Sitz und/oder Geschäftsleitung vom Ausland in das Inland verlegt. Damit tritt unbeschränkte Steuerpflicht zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verlegung wirksam wird. Die beschränkte Steuerpflicht endet im selben Zeitpunkt.

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