Tz. 5

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine (Körperschaften) körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. D. h., eine unbeschränkte Steuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verband/Verein seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, tritt bereits unbeschränkte Körperschaftspflicht ein (s. auch R 1.1 KStR 2015, Anhang 4) ein.

U.U. können auch ausländische Verbände/Vereine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie im Inland über einen Sitz oder eine Geschäftsleitung verfügen s."Ausländische Vereine".

1.1 Geschäftsleitung

 

Tz. 6

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b). Bei Verbänden/Vereinen wird es darauf ankommen, wo die Vorstandsmitglieder oder die sonst zur Vertretung berechtigten Personen ihre leitende Tätigkeit in Bezug auf die Verbands-/Vereinsgeschäfte ausüben. Das ist in der Regel der Sitz des Verbandes/Vereins.

1.2 Sitz

 

Tz. 7

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Sitz ist bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung. Das Steuerrecht lehnt sich hierbei an den zivilrechtlichen Begriff an. Wo sich der Sitz befindet, wird entweder durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Stiftungsgeschäft bestimmt (s. § 11 AO, Anhang 1b). Da die Verbände/Vereine in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, geht der Sitz des Vereins/Verbandes aus diesem Register hervor. Dies bedeutet, dass der steuerrechtliche Sitz mit dem zivilrechtlichen Sitz identisch ist (s. §§ 24, 80 BGB, Anhang 12a und § 17 ZPO).

Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Vereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Verein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden (s. FG Thüringen vom 01.06.2005, III 354/04, betr. Lohnsteuerhilfeverein).

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