Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Zu unterscheiden ist zwischen einem ausländischen Verein und einem sog. Ausländerverein. Die ursprünglich in § 23 BGB (Anhang 12a) vorgesehene Regelung für ausländische Vereine wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben.

Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind (d. h. Mitglieder, die nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates sind). §§ 14, 15 VereinsG sehen hierzu besondere ordnungsrechtliche Vorschriften. Bei einem Ausländerverein sind gem. §§ 19, 20 DVO VereinsG besondere Anmeldepflichten zu beachten. Zur Anmeldung verpflichtet sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder.

Die Anmeldung muss enthalten

  1. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins,
  2. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
  3. Angaben, in welchen Bundesländern der Verein Teilorganisationen hat.

Jede Änderung der angemeldeten Angaben sowie die Auflösung des Vereins sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung oder nach der Vereinsauflösung mitzuteilen.

Bei einem Ausländerverein handelt es sich um eine Verein i. S. d. §§ 21ff. BGB (Anhang 12a), d. h. es erfolgt eine Eintragung im Vereinsregister, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt, § 15 VereinsG. Als ausländischer Verein ist eine Eintragung im Vereinsregister nicht möglich. Die Anmeldepflichten für Ausländervereine gelten gem. § 21 DVO VereinsG entsprechend.

§ 52 AO (Anhang 1b) hat für ausländische Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland keine Bedeutung (s. BFH vom 11.11.1966, BStBl III 1967, 116), sofern nicht Doppelbesteuerungsabkommen die Gewährung der Steuervergünstigung auf der Basis der Gegenseitigkeit gewähren (s. beispielsweise Art. 27 DBA USA, BGBl II 2008, 117). Das schließt aber solche Vergünstigungen nicht aus, wenn die Tätigkeit für das Ausland ausgeübt wird, z. B. bei karitativen Maßnahmen zugunsten von Entwicklungsländern.

Ein Ausländerverein kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 52ff. AO sein, d. h. der Verein muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen.

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Ein bisher inländischer Idealverein, der im Vereinsregister eingetragen war, verliert durch die Verlegung des Sitzes in das Ausland die Rechtsfähigkeit. Gegebenenfalls kann er als nicht-rechtsfähiger Verein weiter bestehen.

Ein bisher inländischer Idealverein, der im Vereinsregister eingetragen war, verliert durch die Verlegung des Sitzes in das Ausland die Rechtsfähigkeit. Gegebenenfalls kann er als nicht-rechtsfähiger Verein weiter bestehen.

Durch eine Sitzverlegung in das Ausland können folgende steuerliche Auswirkungen entstehen:

  1. die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ruhenden stillen Reserven sind aufzudecken und steuerlich zu erfassen,
  2. der Verein scheidet aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus und ist nur noch beschränkt steuerpflichtig. D.h., die beschränkte Steuerpflicht ist nur für die inländischen Einkünfte i. S. v. § 49 EStG (Anhang 10) gegeben.

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