Fachbeiträge & Kommentare zu Unbeschränkte Steuerpflicht

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur An-wendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]), BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Auszug –

Rz. 11 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszug 17.0 Allgemeines 17.1 § 17 Absatz 1 AStG 17.1.1 Verhältnis zu anderen Mitwirkungspflichten 17.1.1.1 Eigenständige Mitwirkungspflicht 17.1.1.2 Verhältnis zu § 16 AStG 17.1.1.3 Verhältnis zu §§ 92 ff. sowie § 200 AO 17.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich 17.1.3 Notwendige Auskünfte 17.1.4 Rechtsqualität des Auskunftsverlangens 17.1.5 Auskü... mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 1. Federal Estate Tax (Nachlasssteuer)

Unbeschränkt nachlasssteuerpflichtig sind Erblasser, die entweder US-Staatsbürger (U.S. citizen) oder US-Gebietsansässige (U.S. resident) waren (IRC § 2001(a)). US-Gebietsansässiger ist, wer zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in den USA hat, also sich ohne Wegzugsabsicht (wenn auch nur für eine kurze Zeit) in den USA aufhält.[15] Beschränkt nachlasssteuerpflichtig sind i... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 1 § 49 EStG knüpft an die Definition der beschr. Steuerpflicht in § 1 Abs. 4 EStG an. Zur Unterscheidung zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht vgl. daher Erl. zu § 1 EStG. Durch die beschr. Steuerpflicht soll die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Inland ansässiger natürlicher Personen und Körperschaften steuerlich belastet werden. Diese Belastung ist aus 2 G... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.2 Leibrenten, dauernde Lasten

Rz. 391 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Leibrenten, dauernde Lasten, § 22 Nr. 1 EStG) unterlagen bis Vz 2004 nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur insoweit der beschr. Steuerpflicht, als ein Steuerabzug von der Quelle vorgesehen war. Da dies nicht der Fall war, unterlagen diese Einkünfte nicht der beschr. Steuerpflicht. Durch G. v. 5.7.2004[1] wurde die Regelung ab Vz 2005... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.3 Personengesellschaft

Rz. 73 Nach deutschem Recht wird eine Personengesellschaft steuerlich als "transparent" behandelt, d. h., sie ist für die Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt. Steuersubjekte sind lediglich die Gesellschafter, denen die von der Personengesellschaft erzielten Gewinne anteilig zugerechnet werden. Für die Anwendung der DBA bedeutet dies, dass eine Personengesellschaft zwar ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.9 Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit zur Verpflichtung eines Berufssportlers, Buchst. g

Rz. 213 Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] ist ein neuer Buchst. g an § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG angefügt worden. Dadurch werden Einkünfte in die beschr. Steuerpflicht einbezogen, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler im Inland vertraglich zu verpflichten. Die Neuregelung ist ab Vz 2010 anwendbar. Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.4 Einkünfte als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied, Buchst. c)

Rz. 257 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) EStG, eingefügt durch G. v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2002, enthält einen weiteren Anknüpfungstatbestand für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder. Damit sollten Besteuerungslücken geschlossen werden, die für die genannten Personen durch Anwendung der Anknüpfungstatbestände der Ausübung oder Verwertung entstehen konn... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.3 Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen, Buchst. b)

Rz. 251 Nach Nr. 4 Buchst. b besteht ein weiterer Anknüpfungstatbestand, nämlich das Beziehen von Einkünften aus inländischen öffentlichen Kassen aus einem Dienstverhältnis. Der Zweck der Regelung besteht darin, dass kein Staat Zahlungen des anderen Staats besteuern soll. Hierin wird ein Eingriff in die Souveränität des anderen Staats gesehen.[1] Außerdem erfolgen diese Zahl... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 12 § 49 EStG war mit einem dem jetzigen Abs. 1 entsprechenden Inhalt im EStG v. 10.8.1949[1] enthalten, wobei die Gliederung in Nr. 1–8 den jetzigen Nr. 1–8 entsprachen. Der Aufbau des Abs. 1 hat sich daher seit 1949 nicht grundsätzlich geändert. Rz. 13 Durch G. v. 5.10.1956[2] wurde ein Abs. 2 angefügt, der eine Steuerfreiheit für Einkünfte aus Schiffen und Luftfahrzeuge... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.5 Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses und andere Abfindungen, Buchst. d)

Rz. 270 Durch G. v. 15.12.2003[1] wurde in Nr. 4 ein neuer Buchst. d) eingefügt und damit das deutsche Besteuerungsrecht bei Entschädigungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses ab Vz 2004 geregelt. Vor diesem Zeitpunkt war das Besteuerungsrecht unklar. Es konnte auf den Zeitraum der Auflösung des Dienstverhältnisses abgestellt werden, auf das Verhältnis nach der Höhe d... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.6 Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs, Buchst. e)

Rz. 281 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) EStG enthält eine Sondervorschrift für die Tätigkeit in einem Luftfahrzeug. Für Schiffspersonal gilt diese Regelung nicht. Rz. 282 Die Vorschrift ist eingefügt worden durch G. v. 19.7.2006[1] mit Wirkung ab Vz 2007. Die Vorschrift wurde dadurch erforderlich, dass durch die übrigen Tatbestände der Nr. 4 ein Besteuerungsrecht nur bei Tätigk... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.7 Besteuerungsrecht bei Freistellungsentschädigungen, Buchst. f)

Rz. 286a Das Besteuerungsrecht für die Nichtausübung von Tätigkeiten steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, da es in diesen Fällen keinen realen Arbeitsort gibt (Rz. 245). Allerdings schlägt Abschn. 2.6 OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA für Freistellungsentschädigungen eine andere Regelung vor. Danach sollen Zahlungen, die der Arbeitnehmer bei einer Kündigung für die Zeit d... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.3 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Rz. 42 § 26 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt, dass beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind. Ist einer der Ehegatten nur beschr. stpfl., weil er im Ausland lebt (§ 1 Abs. 4 EStG), entfällt die Möglichkeit zur Veranlagung nach den §§ 26a und 26b EStG [1]; es gelten dann die allgemeinen Vorschriften. Ausnahmen gelten für Angehörige der EU/EWR-Mitgliedstaaten (Rz. 46). Rz. 43 Nach § 1 ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.3 Verhältnis zu §§ 25, 46 EStG

Rz. 28 Die §§ 25 und 46 EStG enthalten Verfahrensrecht, die §§ 26ff. EStG dagegen materielles Recht. In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, ob die Ehegatten zu dem in § 26 Abs. 1 EStG umschriebenen Personenkreis gehören und damit dem Komplex der Ehegattenbesteuerung unterliegen (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG, nicht... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.5 Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 67 Das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die erforderlichen Tatbestandsmerkmale (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dauerndes Getrenntleben) zu irgendeinem Zeitpunkt im Vz gleichzeitig (nebeneinander) vorgelegen haben.[1] Nicht ausreichend ist das Vorliegen zeitlich hintereinander. Auch Ehegatten, die am 31.12. des Vz gehei... mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.7 Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG in Fällen der doppelten Ansässigkeit

§ 20 Abs. 2 AStG bezieht sich nur auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht. Ob Deutschland bei einer doppelten Ansässigkeit auch gem. Art. 4 OECD-MA als Ansässigkeitsstaat i. S. d. jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens angesehen wird, ist für die Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG unbeachtlich. mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.2 Bedeutung in der Praxis

Die Anrechnungsmethode greift für ausländische Gewinnanteile, wenn die Personengesellschaft (in Form einer ausländischen Betriebsstätte) passive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG – mit Ausnahme der Ziffer 5a – erzielt und wenn die Einkünfte der Betriebsstätte im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Dabei sind Einkünfte niedrig besteuert, wenn sie einer Belastung... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3 Unbeschränkte Steuerpflicht von Bürgern der EU und des EWR (Abs. 1)

3.1 Anwendungsvoraussetzungen Rz. 12 § 1a Abs. 1 EStG beseitigt Einschränkungen von Steuervergünstigungen für unbeschränkt Stpfl., die sonst bei nicht im Inland lebenden Familienangehörigen (Nrn. 1 und 2) gelten.[1] Auf den Abzug von Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG wird verwiesen (§ 10 EStG, Rz. 170ff.). Bis zum 31.12.2014 galten § 1a Abs. 1 Nrn. 1a und 1b EStG inso... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 4 Unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 1)

Rz. 25 Nach § 1 Abs. 1 EStG liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor, wenn die natürliche Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Andere Anknüpfungspunkte der natürlichen Person an das Inland reichen nicht aus. So ist eine bedeutende Betriebsstätte (z. B. die Geschäftsleitung) ebenso wenig ausreichend wie das Vorhandensein eines ständigen Vertreters (§ 13 AO... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 4 Unbeschränkte Steuerpflicht für andere Personen (Abs. 2)

Rz. 34 § 1a Abs. 2 EStG weitet den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zusammenveranlagung) auf 2 weitere Personengruppen aus, nämlich die in § 1 Abs. 2 EStG genannten deutschen Staatsangehörigen im öffentlichen Dienst und die in § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG genannten anderen Personen im deutschen öffentlichen Dienst, die weder W... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 6.3 Rechtsfolge: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 47 Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 EStG ist, dass der Stpfl. beantragen kann, zur unbeschränkten Steuerpflicht (anstelle der beschr. Steuerpflicht) herangezogen zu werden. Es erfolgt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG (§ 46 EStG Rz. 54). Die unbeschränkte Steuerpflicht nach Abs. 3 ist, anders als die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG, sachl... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 32 Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Dies sind deutsche öffentliche Auslandsbedienstete sowie die zu ihrem Haushalt zählenden Personen. Hinzukommen für die erweiterte bes... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 7 Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 4)

Rz. 54 Natürliche Personen, die inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben, sind beschränkt stpfl., wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch nicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG sowie § 1a EStG (erweitert bzw. fiktiv) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beschränkt stpfl. sind auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Au... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen

1 Allgemeines Rz. 1 § 1a EStG steht im Zusammenhang mit der Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht in § 1 EStG und ergänzt sie. Die Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht geht grundsätzlich davon aus, dass der Stpfl. sowie seine unmittelbaren Familienangehörigen im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuerentlastende Regelungen sind daher in erheb... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 1.1 Bedeutung und Systematik der Vorschrift

Rz. 1 § 1 EStG regelt den Grundsatz der Individualbesteuerung und des Welteinkommensprinzips. Dem Wortlaut des Tatbestands der Vorschrift nach enthält sie lediglich die Abgrenzung der unbeschränkten von der beschr. Steuerpflicht. Tatsächlich geht die Bedeutung der Vorschrift aber weit darüber hinaus, da sie gleichzeitig den Kreis der Steuersubjekte umschreibt, die unter die ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.1 Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 12 § 1a Abs. 1 EStG beseitigt Einschränkungen von Steuervergünstigungen für unbeschränkt Stpfl., die sonst bei nicht im Inland lebenden Familienangehörigen (Nrn. 1 und 2) gelten.[1] Auf den Abzug von Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG wird verwiesen (§ 10 EStG, Rz. 170ff.). Bis zum 31.12.2014 galten § 1a Abs. 1 Nrn. 1a und 1b EStG insoweit. Sie wurden mit Wirkung ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 12 Das ESt-Subjekt kann persönlich stpfl. sein, wenn es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 EStG erfüllt. Dabei ergibt sich die Art der persönlichen Steuerpflicht aus § 1 EStG (z. B. unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht). Inhalt und Umfang der einzelnen sachlichen Steuerpflicht ergeben sich demgegenüber aus anderen Vorschriften, z. B. §§ 2, 49 EStG, § 2 AStG. Die St... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2 Steuervergünstigungen

3.2.1 Überblick Rz. 18 Bei den Steuervergünstigungen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch § 1a Abs. 1 EStG erweitert werden, handelt es sich um folgende Regelungen: § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG: Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Ehegattensplitting nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG 3.2.2 Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG Rz. 19 Zu den nach § 10 Abs. 1a EStG u... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 1a EStG steht im Zusammenhang mit der Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht in § 1 EStG und ergänzt sie. Die Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht geht grundsätzlich davon aus, dass der Stpfl. sowie seine unmittelbaren Familienangehörigen im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuerentlastende Regelungen sind daher in erheblichem Umfang... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 6.1 Allgemeines

Rz. 39 § 1 Abs. 3 EStG, eingeführt durch G. v. 11.10.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996, bringt eine allgemeine Regelung zur Besteuerung von Stpfl., die ihre Einkünfte überwiegend aus dem Inland beziehen. Betroffen sind damit die sog. Grenzpendler; die Vorschrift löst insoweit den für Vz 1995 geltenden § 50 Abs. 4 EStG ab. Grenzpendler sind Personen, die in dem einen Staat ihren... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.3 Veranlagungswahlrecht (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Rz. 30 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG können Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung) wählen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenveranlagung, da sie zur Anwendung der Splittingtabelle führt. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist weiter, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 6.2 Tatbestand

Rz. 40 § 1 Abs. 3 EStG erfasst natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, also nicht bereits nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG aus dem Inland beziehen, also ohne die Regelung des § 1 Abs. 3 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen würden. Die i... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2.3 Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG)

Rz. 27a Mit Wirkung zum Vz 2015 wurde in § 10 Abs. 1a EStG eine neue Nr. 3 eingefügt.[1] Hiernach sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und § 23 VersAusglG sowie § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt (§ 10 EStG Rz. 172f.). Be... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2 Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG

Rz. 19 Zu den nach § 10 Abs. 1a EStG umfassten Aufwendungen zählen das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung oder im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nrn. 3 und 4 EStG). 3.2.2.1 Realsplitting (§ 10a Abs. 1a Nr. 1 EStG) Rz. 20 Der Stpfl. kann nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG in ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.1 Überblick

Rz. 18 Bei den Steuervergünstigungen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch § 1a Abs. 1 EStG erweitert werden, handelt es sich um folgende Regelungen: § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG: Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Ehegattensplitting nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 3.2.2 Inland

Rz. 21 Unbeschränkte und beschr. Steuerpflicht sind danach abgegrenzt, ob sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland befinden oder nicht. Der Begriff des Inlands wird im EStG nicht definiert, sondern vorausgesetzt; lediglich § 1 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt, dass unter weiteren Bedingungen auch der Festlandsockel bzw. die ausschließliche Wirtschaftszone in bestimmtem U... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2.2 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)

Rz. 27 Nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auch dann abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt stpfl. ist. Dies hat seine Grundlage in der EG-vertraglich garantierten Freizügigkeit. Danach ist der Sonderausgabenabzug auch zu gewähren, wenn die Versorgungsleistungen von einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen St... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 2.1 Natürliche Personen

Rz. 6 Steuersubjekt bei der ESt sind nur natürliche Personen. Dies sind alle Menschen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Rasse oder Handlungsfähigkeit. Auch auf die Geschäftsfähigkeit oder eine Verfügungsbefugnis der natürlichen Person kommt es hier nicht an. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Ebenso, wie es nach § 1 BGB kein... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2.1 Realsplitting (§ 10a Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Rz. 20 Der Stpfl. kann nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beantragen, dass Unterhaltsleistungen an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 EUR im Kj. als Sonderausgaben abgezogen werden (Realsplitting). Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Vz nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absiche... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die wesentlichen Rechtsänderungen des § 1 EStG haben die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betroffen. Mit G. v. 19.12.1985[1] wurde durch Einfügung des Abs. 3 die unbeschränkte Steuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige ausgedehnt, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllen ("Beamtenprivileg"); vgl. Rz. 34ff. Durch G. v. 24.6.1994[2] wurde diese Regelung... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2.4 Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG)

Rz. 28 Nach § 1a Nr. 1 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Ausgleichszahlungen i. d. S. sind solche nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des VersAusglG: § 20 VersAusglG: Zahlung einer schuldrechtlichen Aus... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 5 Sonstige Fälle

Rz. 44 Trotz der umfangreichen Regelung in § 1 Abs. 2, 3 EStG und § 1a EStG sind Fälle denkbar, in denen ein unbeschränkt Stpfl. in unbilliger Weise von den mit der unbeschränkten Steuerpflicht verbundenen Vergünstigungen ausgeschlossen ist. Es handelt sich um Fälle, in denen auf den Stpfl. und seinen Ehegatten die Regelungen des § 1 Abs. 2, 3 EStG und § 1a EStG anzuwenden s... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 2.3 Personenvereinigungen

Rz. 10 Die Personengesellschaften und -gemeinschaften des HGB und des BGB sind keine Körperschaften und daher keine Körperschaftsteuersubjekte. Sie sind andererseits auch keine natürlichen Personen und sind daher selbst auch keine Einkommensteuersubjekte. Sie können aber als Unternehmen umsatzsteuerpflichtig oder als Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig sein. Die Einkünft... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.4 Terminologie

Rz. 16 Der Begriff "Veranlagung" ist nicht eindeutig. Er entstammt der Verwaltungsrechtslehre zu Beginn des 20. Jahrhunderts[1], die zwischen Veranlagungssteuern (bei denen der Steueranspruch erst mit der Festsetzung entstand) und Fälligkeitssteuern (bei denen die Zahlungspflicht sich ohne Konkretisierung durch Verwaltungsakt unmittelbar aus dem Gesetz ergab) unterschied. Sc... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.3 Steuerpflicht und Steuerfreiheit

Rz. 59 In der gesonderten Gewinnfeststellung ist auch über die Steuerpflicht [1] oder Steuerfreiheit der Einkünfte zu entscheiden. Damit ist auch darüber zu entscheiden, ob Liebhaberei vorliegt[2], ob Teile der Einkünfte unter einen Tatbestand des § 3 EStG fallen und ggf. welche Aufwendungen nach § 3c EStG nicht abgezogen werden können. In den Fällen der Steuerfreiheit oder ... mehr

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Frankreich / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 229 Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach Art. 750ter C.G.I. vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B C.G.I. im Todeszeitpunkt in Frankreich hat.[146] Der steuerliche Wohnsitz liegt in Frankreich, wenn der Betreffende eine Wohnung in Frankreich unterhält und sich mehr als sechs Monate im Jahr dort aufhält. Die unbes... mehr

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Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140] mehr

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Luxemburg / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht für Erbschaftsteuer

Rz. 197 Eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Besteuerung mittels der Erbschaftsteuer (droits de successions) besteht, wenn der Erblasser luxemburgischer Einwohner (résident) war, Art. 1 Abs. 1 L.27.12.1817. Auf den Wohnsitz der Erben kommt es nicht an. Rz. 198 Man gilt als luxemburgischer Einwohner, wenn sich der letzte Wohnsitz (domicile) des Erblassers oder der Mittelp... mehr

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Deutschland / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 219 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser/Schenker [185] am Stichtag Inländer ist. Inländer sind grundsätzlich wie bei der Einkommensteuer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Steuerpflichtig ist dann... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 268 Die beschränkte Steuerpflicht (obligación real) ist in Art. 7 spanErbStG geregelt. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen, also des Erben bzw. des Schenkungsempfängers (nur natürliche Personen), nicht in Spanien, so besteht beschränkte Steuerpflicht. Allerdings unterliegt in diesen Fällen nur der Erwerb von Inlandsvermögen aus spanischer Sicht der Erb... mehr