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Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.3 Anzurechnende Kapitalertragsteuer

Hans-Jürgen Weiland
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Rz. 66

Seitdem 1.1.2009 kann eine Anrechnung der KapESt auf die ESt nur in den Fällen erfolgen, in denen die Kapitalerträge nicht nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] besteuert werden. Auf die ESt angerechnet wird die KapESt, die insgesamt von denjenigen inländischen[2] Kapitalerträgen erhoben wurde, die in dem betreffenden Vz bei der Veranlagung erfasst werden. Wann der Steuerabzugsverpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) die KapESt an das FA abgeführt hat (ob im Kj. des Vz oder in einem anderen Kj.), ist dabei ohne Belang.

 

Rz. 67

Wird der Anspruch auf die noch nicht gezahlte Dividende im Jahresabschluss ausgewiesen und somit in die Veranlagung einbezogen, dann ist auch die von diesen Beteiligungserträgen zu erhebende KapESt auf die ESt des Einzelunternehmers oder der Mitunternehmer der Obergesellschaft bereits für den Vz anzurechnen, in dem die Beteiligungserträge bei der Veranlagung erfasst werden.[3]

Die KapESt muss allerdings im Zeitpunkt der Veranlagung bereits durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben worden sein, denn nur "erhobene" KapESt (Rz. 70) wird auf die Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge angerechnet.

 

Rz. 68

Soweit die ESt nicht durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag als abgegolten gilt, wirkt die erhobene KapESt wie eine Vorauszahlung auf die bei der Veranlagung festzusetzende ESt.

 

Rz. 69

Wurde beim BZSt die Erstattung von KapESt beantragt, dieser Antrag aber bestandskräftig abgelehnt, schließt das die Anrechnung von KapESt bei der Veranlagung zur ESt nicht aus. Wenn das BZSt einen nach § 44b EStG gestellten Einzelantrag auf Erstattung von KapESt ablehnt, sendet es dem Antragsteller mit dem Ablehnungsbescheid die Steuerbescheinigung des inländischen K...

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