Fachbeiträge & Kommentare zu Unbeschränkte Steuerpflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 11.5.3.2 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 159 Der Ausschluss bzw. eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ist insbesondere anzunehmen, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht gänzlich entfällt, ein Besteuerungsrecht zwar weiterhin besteht, jedoch nunmehr ausl. Steuern anzurechnen sind, oder eine Besteuerung mit Anrechnung ausl. Steuern zu einer Besteuerung unter Anwendung der Freistellungsmethode wechselt. A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtslage für Erwerbe ab 25.6.2017

Rz. 94 Um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben und § 16 Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für Erwerbe ab dem 25.6.2017 neu eingefügt.[1] Seither ist in Fällen der beschränkten Steuerpflicht eine Kürzung des in § 16 Abs. 1 ErbStG gewährten Freibetrags vorgesehen.[2] Der Freibetrag soll nur anteilig, nämlich soweit er auf das der Besteuerung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VI. Absatz 6 a.F. (i.d.F. des Einigungsvertrags v. 31.8.1990)

„(6) 1 Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzesblattes) gleich. 2 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Rz. 3 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 2. Erster RefE vom 23.12.1970

Rz. 2 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Für die Anwendung der §§ 2 bis 5 ist es gleichgültig, ob die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen an...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 4. Dritter RefE vom 20.4.1971

Rz. 4 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 6. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1972 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1971, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1971, c) für die Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Absatz 2 a.F. (i.d.F. des StÄndG 1992)

"(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1972 endete." Rz. 67 [Autor/Stand] Unveränderte Vorschrift. Sieht man davon ab, dass § 20 Abs. 2 im StÄndG 1992 in § 21 Abs. 2 übergeleitet wurde, so handelt es sich zusammen mit Abs. 3 um die einzigen Absätze, die inhaltlich nie g...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 5. KabE vom 30.6.1971

Rz. 5 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für die Erbschaftsteuer auf Er...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 15.6.1972 (BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 7 [Autor/Stand] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.10.3 Realsplitting

Auch Steuervorteile, die aus dem sogenannten Realsplitting resultieren, sind von dem Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt spielt im Rahmen des begrenzten Realsplitting...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Steuerabzug trotz Ermäßigungsanspruch

Rz. 10 § 50c Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt, dass der Steuerabzug vom Kapitalertrag, §§ 43ff. EStG, und nach § 50a EStG nach den allg. innerstaatlichen Vorschriften durchzuführen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sich aus § 43b EStG, § 50g EStG, den Bestimmungen der DBA oder § 44a Abs. 9 S. 1 EStG eine Reduzierung oder Beseitigung der Abzugsteuer ergibt. Die Vorschrift gilt nicht fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 3.1 Persönlich

Rz. 25 § 35 EStG trifft keine nähere Spezifikation, ob der Stpfl. in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Folglich kommt die Reglung in allen Fällen einer inländischen Steuerpflicht zur Anwendung, wenn gewerbliche Einkünfte im Inland erzielt werden, die der deutschen GewSt unterliegen[1]. Dies gilt auch für eine evtl. fiktiv unbeschränkte oder erweit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 5.3 Spezialregelung: DBA-Freistellungsfälle des Abs. 2 S. 3

Rz. 145 In § 35 Abs. 2 S. 3 EStG findet sich eine Spezialregelung, die wohl nur selten zur Anwendung kommen wird und durch das Gesetz zum Dritten Zusatzprotokoll zum DBA Niederlande[1] eingefügt wurde.[2] Damit wird einer Sonderregelung im DBA Rechnung getragen. Diese sieht vor, dass bei einer Investition in einer Personengesellschaft im deutsch-niederländischen Gewerbegebie...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 9.3.2.5 Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG in Fällen der doppelten Ansässigkeit

§ 20 Abs. 2 AStG bezieht sich nur auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht. Ob Deutschland bei einer doppelten Ansässigkeit auch gem. Art. 4 OECD-MA als Ansässigkeitsstaat i. S. d. jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens angesehen wird, ist für die Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG unbeachtlich.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 1. Übersicht über die Detailprobleme der Betriebstättenbesteuerung

Im Einzelnen ergibt sich folgendes Prüfschema:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 29 Die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Versteuerung der Nacherbschaft nach dem Verhältnis zur Person des Vorerben kann in Einzelfällen zu steuerlichen Nachteilen führen. Vor diesem Hintergrund ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben der Besteuerung der Nacherbschaft das Verhältnis des Nacherben zur Person des Erblassers zugrunde zu legen, da e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 9.3.1 Praktische Bedeutung

Die Anrechnungsmethode greift für ausländische Gewinnanteile, wenn die Betriebsstätte passive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG – mit Ausnahme der Ziffer 5a – erzielt und wenn die Einkünfte der Betriebsstätte im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Dabei sind Einkünfte niedrig besteuert, wenn sie einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % unterlieg...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erweitert beschränkte Steue... / 2 Inhalt

Voraussetzung für eine erweitert beschr. Steuerpflicht ist gem. § 2 Abs. 1 AStG, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") in Deutschland aufgegeben hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob durch den Umzug in das Ausland tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. "Unbeschränkte Steuerpf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Remittance Basis Taxation –... / 2 Inhalt

Nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt eine Besteuerung von Einkünften in einem Staat immer dann, wenn eine hinreichende Verknüpfung zwischen diesen Einkünften und diesem Staat besteht. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen regelmäßig sogar abweichend von diesem Grundsatz die weltweit erzielten Einkünfte, unabhängig von einem konkreten Bezug zum Ansässigke...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
ABC des internationalen Steuerrechts

Abfindungen (Arbeitnehmer) Abgeltungswirkung Aktivitätsklausel (DBA) Andere Einkünfte Anrechnungsmethode Ansässigkeit Anzeigepflichten, international Arbeitgeber (inländischer, ausländischer) Arbeitnehmer-Entsendung Arbeitnehmer (LSt) Arbeitnehmer-Überlassung Aufsichtsratsmitglieder (DBA/Steuerabzug) Ausgleichsposten i. S. d. § 4g EStG Auskunftsverkehr Ausländische Einkünfte Auslandstätigk...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Progressionsvorbehalt – ABC... / 2 Inhalt

§ 32b Abs. 1 EStG sieht vor, dass nach einem DBA (Nr. 3) sowie nach anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen (Nr. 4) freigestellte Einkünfte bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen sind. Der Progressionsvorbehalt ist für unbeschränkt und erweitert beschr. Stpfl., und nur in Ausnahmefällen für beschr. Stpfl. anwendbar; vgl. "Unbeschränkte Steuerpf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ansässigkeit – ABC IntStR / 2 Inhalt

Gem. Art. 4 Art. 1 OECD-MA ist ein Stpfl. in einem Vertragsstaat ansässig, wenn er aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, Orts der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals in diesem Staat unbeschränkt stpfl. ist. Erforderlich ist damit ein ortsbezogenes Merkmal, das zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt. Für natürliche Personen richtet sich di...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Personengesellschaft (Sonde... / 2 Inhalt

Aus deutscher Sicht ergeben sich keine Probleme, wenn kein DBA besteht. Erhält ein in Deutschland ansässiger (vgl. "Ansässigkeit") Gesellschafter Sondervergütungen von einer im ausl. Staat befindlichen Personengesellschaft, werden die Sondervergütungen als ausl. Einkünfte nach § 34d Nr. 2 EStG im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst (Vgl. "Unbeschränkte Steuerpfli...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Gewöhnlicher Aufenthalt – A... / 2 Inhalt

Gem. § 9 AO begründet der Stpfl. einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er sich an einem Ort oder in einem Gebiet u. U. aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält (§ 9 S. 1 AO). Dies ist durch die Gesamtumstände im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Gründe für den Aufenthalt, die Bindung zum In- bzw. Ausland (z. B. die familiären Ver...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Arbeitnehmer (LSt) – ABC In... / 2 Inhalt

Das LSt-Verfahren unterscheidet nicht mehr grundsätzlich zwischen unbeschränkter und beschr. Steuerpflicht. Für beide Fälle der Steuerpflicht gilt das ELStAM-Verfahren (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass für beschr. stpfl. Arbeitnehmer nur die LSt-Klasse I als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal festgestellt werden kann (§ 38b Abs...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bekanntgabe (Zustellung, in... / 2.2 Empfangsbevollmächtigter

Ist der Stpfl. (oder ein anderer Beteiligter) im Inland nicht unbeschränkt stpfl. (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht"), muss er einen Empfangsbevollmächtigten bestellen, sofern die Finanzverwaltung dies wünscht (§ 123 S. 1 AO). Eine Ausnahme gilt allerdings (d. h. diese Regelung gilt nicht), sofern er innerhalb der EU/dem EWR seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (für...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bekanntgabe (Zustellung, in... / 3 Praxisfragen

Muss eine Empfangsperson benannt werden, muss es sich dabei um eine inländische Person handeln, die als Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigte geeignet ist. Sie muss ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz"), gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt"), Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Der Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigte kann eine natürliche Perso...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grenzgänger – ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Grenzgänger (Grenzpendler) sind Personen, die in dem einen Staat aufgrund ihres Wohnsitzes (vgl. "Wohnsitz") ansässig sind, in dem anderen Staat jedoch ihren Arbeitsort haben und aus diesem Staat im Wesentlichen ihre Einkünfte beziehen, dort also beschr. stpfl. sind (vgl. "Beschränkte Steuerpflicht"). I. d. R. wird es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (vgl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ansässigkeit – ABC IntStR / 2 Inhalt

Die Ansässigkeit einer Person wird in Art. 4 OECD-MA geregelt und erfordert grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht in einem Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht. Die Ansässigkeit muss im Zeitpunkt des zu beurteilenden Einkunftsbezugs gegeben sein. Nach deutschem Recht knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person an den inländischen...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Gewöhnlicher Aufenthalt – A... / 3 Praxisfragen

In der Praxis ist wesentliches Abgrenzungskriterium die Anwesenheit von mehr als 6 Monaten. Verweilt der Stpfl. nicht mehr als 6 Monate i. d. S. in Deutschland, liegt regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Es ist daher in der Praxis darauf zu achten, wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet werden soll, dass diese Grenze nicht ungewollt (z. B. du...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ansässigkeit – ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Die Ansässigkeit ist in Art. 4 OECD MA geregelt und ist damit ein Begriff aus dem Abkommensrecht. Nur wenn der Stpfl. in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, kann er sich auf das DBA berufen. Im nationalen Steuerrecht wird für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf die Ansässigkeit, sondern auf einen Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhn...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kassenstaatsprinzip (öffent... / 1 Systematische Einordnung

Im internationalen Steuerrecht bestehen besondere Regelungen für Arbeitnehmer, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Diese Regeln gelten sowohl für die laufenden Bezüge als auch für Ruhegehälter. Für diese Fälle ist das Arbeitsortsprinzip weitgehend eingeschränkt. Es gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip.[1] Eine weitere Besonderheit gilt dadurch, dass die unbeschrän...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wegzugsbesteuerung (Kapital... / 2 Inhalt

§ 6 AStG behandelt die Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug aus Deutschland. Wenn eine Person aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheidet, werden die stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, ohne dass eine tatsächliche Veräußerung stattfindet. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, da keine Verkaufserlöse zur Finanzierung der Steuerla...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wohnsitz – ABC IntStR / 4 Beratungshinweis

Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wird nicht nur durch einen Wohnsitz, sondern auch durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt"). Soll die beschr. Steuerpflicht in Deutschland daher aufgegeben werden, muss darauf geachtet werden, dass nicht nur der Wohnsitz aufgegeben wird, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt. Die Aufgabe ein...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kassenstaatsprinzip (öffent... / 2 Inhalt

Das Kassenstaatsprinzip gilt, wenn Arbeitnehmer Einkünfte aus öffentlichen Kassen erhalten. Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine inländische oder eine ausl. öffentliche Kasse handelt. Die Kasse ist nur dann eine öffentliche Kasse. wenn sie zum Bereich der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehört und staatlicher Aufsicht unterliegt. Nach § 34d Nr. 5 S. 1 Halb...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wohnsitz – ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Der Wohnsitz (§ 8 AO) ist nach nationalem deutschen Steuerrecht neben dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) ein Merkmal, das für natürliche Personen die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet (§ 1 EStG). Der Wohnsitz ist ein rein nationaler Begriff. Er hat aber auch im Abkommensrecht Bedeutung, da er zur Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit") nach dem jeweiligen DBA...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Gewöhnlicher Aufenthalt – A... / 1 Systematische Einordnung

Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) ist nach deutschem Steuerrecht neben dem Wohnsitz (§ 8 AO) (vgl. "Wohnsitz") ein Kriterium, das für natürliche Personen die unbeschränkte Steuerpflicht begründet (§ 1 EStG). Ebenso wie der Wohnsitz führt auch der gewöhnliche Aufenthalt zur abkommensrechtlichen Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit"). Zwar wird in Art. 4 OECD-MA der gewöhnliche ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 1.3 Bedeutung des Wohnsitzbegriffs

Rz. 3 Der Begriff des Wohnsitzes wird im Steuerrecht an vielen Stellen verwendet. Er ist Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen unterschiedlicher Art. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG folgt die unbeschränkte Steuerpflicht aus dem Wohnsitz einer Person im Inland. Der Wohnsitz des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers ist bedeutsam für die persönliche Steuerpflicht nach dem ErbStG....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Veranlagung bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2 S. 2 Nr. 3)

Rz. 118 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ist auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG die Abgeltungswirkung ausgeschlossen. Es handelt sich um Fälle, in denen während eines Kj., d. h. eines Vz, sowohl unbeschränkte als auch beschr. Steuerpflicht bestanden hat. Erfasst wird sowohl der Wechsel von der unbeschränkten zur beschr. Steuerpflicht als auch der umgekehrte Wechsel....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Vereinbarkeit der beschränkten Steuerpflicht mit höherrangigem Recht

Rz. 6 Die Unterschiede zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht, und insbes. die tendenziell bestehende Höherbelastung des beschränkt Stpfl., haben die Frage aufgeworfen, ob diese Regelungen mit dem GG und dem EG-Vertrag vereinbar sind. Rz. 7 Grundsätzlich gilt auch für beschr. Stpfl. der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dami...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2 Fälschliche Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht (Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Rz. 112 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG tritt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht ein, wenn fälschlich von der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG oder § 1a EStG ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschr. Steuerpflicht vorlag, und dies nachträglich festgestellt wurde. Rz. 113 Bedeutung hat diese Regelung vor allem beim Steuerabzug vom Arbeitslo...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Systematik und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 50 EStG regelt, wie beschr. Stpfl. zu besteuern sind. Die Vorschrift schließt an § 49 EStG an; während dort bestimmt ist, welche Einkünfte als inländische Einkünfte der beschr. Steuerpflicht unterliegen, regelt § 50 EStG, nach welchen Grundsätzen die Besteuerung durchzuführen ist. § 50 EStG prägt damit den Charakter der beschr. Steuerpflicht. Wenn die beschr. Steuerp...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Ausländische Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen (Abs. 3)

Rz. 171 Es kann vorkommen, dass im Rahmen der inländischen Einkünfte eines beschr. Stpfl. ausl. Einkünfte anfallen, z. B. weil dessen inländische Betriebsstätte im Ausland Aktivitäten entfaltet, die im Ausland zur beschr. Steuerpflicht führen, etwa weil der inländischen Betriebsstätte zustehende immaterielle Wirtschaftsgüter einem ausl. Lizenznehmer zur Nutzung überlassen wu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Tarifliche ESt und Mindeststeuer

Rz. 78 Die tarifliche ESt wird bei beschr. Stpfl. zwingend nach § 32a Abs. 1 EStG, d. h. nach der Grundtabelle, ermittelt. Das gilt auch für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Eine Anwendung der Splittingtabelle erfolgt in keinem Fall. Auch die Erweiterung der Möglichkeit der Splittingbesteuerung nach § 32a Abs. 6 EStG ist gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG ausgeschlossen. Rz. 79...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.3 Veranlagung von Angehörigen der EU- und EWR-Staaten (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b, S. 7, 8)

Rz. 122 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStGkönnen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Angehörige der EU- bzw. EWR-Staaten sind, die Veranlagung zur ESt beantragen und damit die Abgeltungswirkung der abgezogenen LSt ausschließen. Rz. 123, 124 einstweilen frei Rz. 125 Die Antragsveranlagung gilt für beschr. stpfl. Arbeitnehmer mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Adressat der Mitteilung

Rz. 23 Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind an das nach §§ 18–20 AO zuständige FA zu richten. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige haben danach ihre Anzeige grundsätzlich an das Wohnsitzfinanzamt[1], unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige haben sie an das für ihre Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständige FA[2] zu richten. Sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Anzeigen an das Finanzamt

Rz. 4 Der Wortlaut der Vorschrift nennt einheitlich für die Anzeigen an das zuständige FA wie an die Gemeinden als Verpflichtete die Stpfl., "die nicht natürliche Personen sind". Dies steht im Widerspruch zur Überschrift der Vorschrift, die von der steuerlichen Erfassung nur von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen spricht. Personengesellschaften sind keine natü...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Talkshow

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Bei Hörfunk und Fernsehen sowie uE bei entsprechenden Online- und Streaming-Produktionen sind Diskussionsleiter und Gesprächsteilnehmer idR keine > Arbeitnehmer (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Künstler und Schriftsteller erzielen durch ihre Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG). Diese unterliegen...mehr