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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 3.2 Wahlrecht

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 29

Die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Versteuerung der Nacherbschaft nach dem Verhältnis zur Person des Vorerben kann in Einzelfällen zu steuerlichen Nachteilen führen. Vor diesem Hintergrund ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben der Besteuerung der Nacherbschaft das Verhältnis des Nacherben zur Person des Erblassers zugrunde zu legen, da es letztlich der Erblasser ist, von dem der Nacherbe seine Nacherbenstellung ableitet und damit die Nacherbschaft erlangt hat. Ein solcher Antrag kann von jedem Nacherben individuell gestellt werden[1]; er ist spätestens bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gegenüber dem FA abzugeben und bedarf keiner besonderen Form.

 

Gestaltungshinweis:

Ein entsprechender Antrag bietet sich an, wenn eine Versteuerung im Verhältnis zum Erblasser aufgrund des engeren Verwandtschaftsverhältnisses zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine Erblasserin setzt ihre Tochter zur Vorerbin und ihren Sohn zum Nacherben ein. Nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG versteuert der Sohn den Erwerb der Nacherbschaft als von seiner Schwester stammend nach der Steuerklasse II. Stellt der Sohn den Antrag nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG, wird der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter als Erblasserin zugrunde gelegt, womit die Steuerklasse I zur Anwendung kommt.

 

Rz. 30

Die Formulierung "Verhältnis des Nacherben zum Erblasser" ist nach h. M. umfassend zu interpretieren.[3] Der RFH vertrat zur Vorgängerregelung (§ 7 Abs. 2 S. 2 ErbStG 1925) noch eine restriktive Interpretation und wandte auf eine antragsmäßige Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser lediglich die entsprechende Steuerklasse gemäß dem Verwandtschaftsverhältnis an.[4] Der BFH hat unter Hinweis auf den Gesetzeszweck eine ...

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