Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 78
Die tarifliche ESt wird bei beschr. Stpfl. zwingend nach § 32a Abs. 1 EStG, d. h. nach der Grundtabelle, ermittelt. Das gilt auch für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Eine Anwendung der Splittingtabelle erfolgt in keinem Fall. Auch die Erweiterung der Möglichkeit der Splittingbesteuerung nach § 32a Abs. 6 EStG ist gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG ausgeschlossen.
Rz. 79
Der Ausschluss des Splittingverfahrens verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten des AEUV. Die insgesamt bestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft erzielt wird und durch das Splittingverfahren sachgerecht erfasst werden soll, kann nur aufgrund des Welteinkommensprinzips sachgerecht erfasst werden. Das spricht dafür, die entsprechenden Regelungen nur im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht anzuwenden (Rz. 11).
Rz. 80
Anwendbar ist jedoch § 32c EStG mit der Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Vorschrift gilt, wenn der Stpfl. inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, weil er nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland eine Land- und Fortwirtschaft betreibt.
Rz. 81
Der ermäßigte Steuersatz bzw. die Progressionskappung des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte ist bei beschränkt Stpfl. anwendbar. Dies gilt für alle Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG. Ursprünglich war die Tarifermäßigung des § 34 EStG im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nur auf Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anwendbar, für die übrigen Tatbestände aber ausgeschlossen. Soweit der beschr. Stpfl. die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats besitzt, lag in dieser Benachteiligung gegenüber unbeschränkt Stpfl. eine Diskriminierung und Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit (Art. 18 EGV/Art. 18 AEUV – Allgemeine Freizügigk...